RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2001 Geschäftszahl2001/19/0035 RechtssatzNach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- September 1997, C-36/96, Guenaydin, steht es der Annahme einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 nicht entgegen, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat (lediglich) befristete und mit Bedingungen versehene Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt wurden (Rz 48 dieses Urteiles). Ein türkischer Staatsangehöriger ist somit auch dann ordnungsgemäß beschäftigt, wenn ihm im Aufnahmemitgliedstaat die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind (Rz 55 dieses Urteiles). Es stellt nach dem Inhalt dieses Urteiles auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zunächst ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthaltes einverstanden erklärt hatte (Rz 61 dieses Urteiles) (hier: beim Fremden lag die für dieses Urteil maßgebliche Konstellation in Ansehung seines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht vor, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
- September 1997, C-36/96, Guenaydin, steht es der Annahme einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 nicht entgegen, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat (lediglich) befristete und mit Bedingungen versehene Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnisse ausgestellt wurden (Rz 48 dieses Urteiles). Ein türkischer Staatsangehöriger ist somit auch dann ordnungsgemäß beschäftigt, wenn ihm im Aufnahmemitgliedstaat die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind (Rz 55 dieses Urteiles). Es stellt nach dem Inhalt dieses Urteiles auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich zunächst ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthaltes einverstanden erklärt hatte (Rz 61 dieses Urteiles) (hier: beim Fremden lag die für dieses Urteil maßgebliche Konstellation in Ansehung seines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht vor, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet).
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