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{'item': '2001/19/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2001 Geschäftszahl2001/19/0094 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/19/0163 E

  1. Jänner 2001 RS 1 (hier ohne den dritten und den letzten Satz) Stammrechtssatz§ 23 Abs. 2 FrG 1997 regelt diejenigen Fälle, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt. Die Verfahren solcher Antragsteller sind zwar als Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln (vgl. § 23 Abs. 2 erster Satz FrG 1997), doch setzt die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraus. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" - zum Unterschied vom Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit - sieht der letzte Satz des § 23 Abs. 2 FrG 1997 vor, dass die "nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes" mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 FrG 1997 verringert. § 23 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 verweist damit auch auf § 23 Abs. 2 dritter Satz FrG 1997, dem zufolge anders als nach § 22 FrG 1997 Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien, die davon sprechen, dass der Behörde für Fremde, für deren "Zweckwechsel" kein Quotenplatz vorhanden ist, "das Instrumentarium der Abweisung des Antrages zur Verfügung gestellt" wird (vgl. die RV 685 BlgNR
  2. GP, 70).Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997 regelt diejenigen Fälle, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels künftig eine Niederlassungsbewilligung mit einem quotenpflichtigen Aufenthaltszweck anstrebt. Die Verfahren solcher Antragsteller sind zwar als Anträge auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu behandeln vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz FrG 1997), doch setzt die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung einen freien Quotenplatz im Zeitpunkt der Entscheidung voraus. Für "sonstige quotenpflichtige Aufenthaltszwecke" - zum Unterschied vom Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit - sieht der letzte Satz des Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997 vor, dass die "nicht auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bezogenen Bestimmungen dieses Absatzes" mit der Maßgabe gelten sollen, dass die Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, FrG 1997 verringert. Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz FrG 1997 verweist damit auch auf Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz FrG 1997, dem zufolge anders als nach Paragraph 22, FrG 1997 Anträge bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen (bei Quotenerschöpfung) nicht aufzuschieben, sondern abzuweisen sind. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien, die davon sprechen, dass der Behörde für Fremde, für deren "Zweckwechsel" kein Quotenplatz vorhanden ist, "das Instrumentarium der Abweisung des Antrages zur Verfügung gestellt" wird vergleiche die Regierungsvorlage 685 BlgNR
  3. GP, 70). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/19/0116 E
  4. Dezember 2001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.