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{'item': '2001/19/0106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2001 Geschäftszahl2001/19/0106 Rechtssatz§ 13 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 regelt die Begründung einer freiwilligen Weiterversicherung lediglich für jene Fälle, in denen der Rechtsanwalt nach Inkrafttreten dieser Satzung am

  1. Jänner 1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und einen Antrag auf Gewährung dieser freiwilligen Weiterversicherung stellt. Für die Frage, ob die davor gestellten Anträge und Erklärungen ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung begründeten, ist die im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Antragstellung herrschende Rechtslage maßgebend. Dem Verordnungsgeber der Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe in § 13 Abs. 1 und 2 legcit die Frage regeln wollen, unter welchen Voraussetzungen - rückwirkend betrachtet - ein Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung von jenen Rechtsanwälten erworben wurde, die, wie der Bf, schon 1986, also noch während der Geltungsdauer der Satzung 1974 ausgeschieden sind. Insbesondere bestand für solche Rechtsanwälte nach dem damals geltenden § 13a der Satzung 1974 ja keine Veranlassung, einen "Antrag auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung" im Verständnis des § 13 Abs. 1 der Satzung 1994 zu stellen, sondern vielmehr (lediglich) eine schriftliche Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Verständnis des § 13a der Satzung 1974 abzugeben. Ebenso wenig bestand für die Rechtsanwaltskammer vor Inkrafttreten der Satzung 1994 eine Rechtsgrundlage zur Bewilligung eines Antrages auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung.Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung der Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 regelt die Begründung einer freiwilligen Weiterversicherung lediglich für jene Fälle, in denen der Rechtsanwalt nach Inkrafttreten dieser Satzung am
  2. Jänner 1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und einen Antrag auf Gewährung dieser freiwilligen Weiterversicherung stellt. Für die Frage, ob die davor gestellten Anträge und Erklärungen ein Versicherungsverhältnis im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung begründeten, ist die im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. der Antragstellung herrschende Rechtslage maßgebend. Dem Verordnungsgeber der Satzung Versorgungseinrichtung RAK OÖ 1994 kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe in Paragraph 13, Absatz eins und 2 legcit die Frage regeln wollen, unter welchen Voraussetzungen - rückwirkend betrachtet - ein Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung von jenen Rechtsanwälten erworben wurde, die, wie der Bf, schon 1986, also noch während der Geltungsdauer der Satzung 1974 ausgeschieden sind. Insbesondere bestand für solche Rechtsanwälte nach dem damals geltenden Paragraph 13 a, der Satzung 1974 ja keine Veranlassung, einen "Antrag auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung" im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung 1994 zu stellen, sondern vielmehr (lediglich) eine schriftliche Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Verständnis des Paragraph 13 a, der Satzung 1974 abzugeben. Ebenso wenig bestand für die Rechtsanwaltskammer vor Inkrafttreten der Satzung 1994 eine Rechtsgrundlage zur Bewilligung eines Antrages auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.