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{'item': '2001/20/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2001/20/0006 RechtssatzDer Asylwerber (ein Staatsangehöriger des Iran) behauptete zunächst und hielt daran fest, noch nie in Österreich gewesen zu sein, wogegen ihm das Bundesasylamt nachweisen konnte, dass er schon 1994 einmal versucht hatte, mit einem gefälschten Sichtvermerk einzureisen. Am Ende der zweiten Einvernahme gab der Asylwerber dies zu und erklärte, er sei damals mit dem Flugzeug eingereist und wieder zurückgeschickt worden und habe Angst gehabt, dass es sich auf sein Asylverfahren auswirke, wenn er das angebe. Was 1994 sein Ausreisegrund gewesen sei, wurde er nicht gefragt. In der Berufung trug er dazu nach, er habe schon 1994 im Iran "massive Probleme" gehabt und den damaligen Einreiseversuch "bedauerlicherweise" verschwiegen, weil er "Angst hatte schlechtere Chancen bei meinem Asylantrag zu haben, oder neuerlich ohne eine Anhörung meiner Person sofort aus Österreich ausgewiesen zu werden". Der unabhängige Bundesasylsenat ist auf dieses Thema nicht mehr eingegangen, was aber angesichts des Berufungsvorbringens - ganz abgesehen von Fragen der Verhandlungspflicht - auch bei Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 geboten gewesen wäre. Umso mehr gilt das im vorliegenden Fall einer Abweisung als offensichtlich unbegründet gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997, bei der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon abhängt, dass die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen "unmittelbar einsichtig" ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom

  1. August 2001, Zl. 2000/01/0214).Der Asylwerber (ein Staatsangehöriger des Iran) behauptete zunächst und hielt daran fest, noch nie in Österreich gewesen zu sein, wogegen ihm das Bundesasylamt nachweisen konnte, dass er schon 1994 einmal versucht hatte, mit einem gefälschten Sichtvermerk einzureisen. Am Ende der zweiten Einvernahme gab der Asylwerber dies zu und erklärte, er sei damals mit dem Flugzeug eingereist und wieder zurückgeschickt worden und habe Angst gehabt, dass es sich auf sein Asylverfahren auswirke, wenn er das angebe. Was 1994 sein Ausreisegrund gewesen sei, wurde er nicht gefragt. In der Berufung trug er dazu nach, er habe schon 1994 im Iran "massive Probleme" gehabt und den damaligen Einreiseversuch "bedauerlicherweise" verschwiegen, weil er "Angst hatte schlechtere Chancen bei meinem Asylantrag zu haben, oder neuerlich ohne eine Anhörung meiner Person sofort aus Österreich ausgewiesen zu werden". Der unabhängige Bundesasylsenat ist auf dieses Thema nicht mehr eingegangen, was aber angesichts des Berufungsvorbringens - ganz abgesehen von Fragen der Verhandlungspflicht - auch bei Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 geboten gewesen wäre. Umso mehr gilt das im vorliegenden Fall einer Abweisung als offensichtlich unbegründet gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, bei der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon abhängt, dass die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen "unmittelbar einsichtig" ist vergleiche dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2001, Zl. 2000/01/0214).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.