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{'item': '2001/20/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2001 Geschäftszahl2001/20/0011 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom

  1. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des § 8 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom
  2. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom
  3. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 hat der Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in dem im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 leg. cit. glaubhaft zu machen. Das Vorliegen konkreter Gefahren sei von der Behörde für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren sei danach auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 2 FrG 1993 im Verfahren gemäß Paragraph 54, leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung sei nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (Hinweis E vom
  4. Februar 1998, Zl. 95/21/0399, mwN). Diese Überlegungen sind gleichermaßen für die Anwendung des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 von Bedeutung (Hinweis E vom
  5. August 1998, Zl. 98/21/0198, und vom
  6. Oktober 1998, Zl. 98/01/0122).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.