RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2001/20/0100 RechtssatzIm E vom
- September 2000, Zl. 97/20/0752, wurde der Wertung (der bloßen Tatsache) einer Verurteilung nach § 3g Verbotsgesetz als "Tatsache" im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 Berechtigung zuerkannt, weil in Bezug auf die angegriffenen Rechtsgüter die Vergleichbarkeit mit bestimmten in § 8 Abs. 3 Z 1 WaffG 1996 genannten Deliktstypen gegeben war und die verhängte Strafe über die in § 8 Abs. 3 und 4 WaffG 1996 für den zwingenden Ausschluss der Verlässlichkeit vorgesehenen Erfordernisse hinausging. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene ebenfalls wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund der verhängten Strafe (bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten) stünden auch die Tatbestände des § 8 Abs. 3 und 4 WaffG 1996 der Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Zu prüfen ist jedoch darüber hinaus, ob auch die Voraussetzungen des § 12 WaffG 1996 erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der VAPO (Volkstreue Außerparlamentarische Opposition) um eine Verbindung handelt, deren Zweck darin besteht, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass zumindest auf längere Sicht die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich und deren Ersatz durch eine nationalsozialistische Regierung unter Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes nationalsozialistisches Großdeutsches Reich angestrebt wird (Hinweis Urteil des OGH vom
- März 1998, 15 Os 175/97).Im E vom
- September 2000, Zl. 97/20/0752, wurde der Wertung (der bloßen Tatsache) einer Verurteilung nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz als "Tatsache" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 Berechtigung zuerkannt, weil in Bezug auf die angegriffenen Rechtsgüter die Vergleichbarkeit mit bestimmten in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 genannten Deliktstypen gegeben war und die verhängte Strafe über die in Paragraph 8, Absatz 3 und 4 WaffG 1996 für den zwingenden Ausschluss der Verlässlichkeit vorgesehenen Erfordernisse hinausging. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene ebenfalls wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund der verhängten Strafe (bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten) stünden auch die Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 WaffG 1996 der Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Zu prüfen ist jedoch darüber hinaus, ob auch die Voraussetzungen des Paragraph 12, WaffG 1996 erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der VAPO (Volkstreue Außerparlamentarische Opposition) um eine Verbindung handelt, deren Zweck darin besteht, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass zumindest auf längere Sicht die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich und deren Ersatz durch eine nationalsozialistische Regierung unter Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes nationalsozialistisches Großdeutsches Reich angestrebt wird (Hinweis Urteil des OGH vom
- März 1998, 15 Os 175/97).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.