RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2001/20/0140 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde der erstinstanzliche Bescheid am
- Jänner 2001 zugestellt. Seine am
- Jänner 2001 zur Post gegebene Berufung wurde der belangten Behörde (unabhängiger Bundesasylsenat) mit Bericht vom
- Jänner 2001 zusammen mit dem erstinstanzlichen Akt vorgelegt und langte bei ihr am
- Jänner 2001 ein. Der mit
- Jänner 2001 datierte Berufungsbescheid wurde gegenüber dem Bundesasylamt mittels Telefax vom
- Jänner 2001 erlassen und dem Beschwerdeführer am
- Jänner 2001 zugestellt. Am
- Jänner 2001 hatte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung ("Urkundenvorlage ... Ergänzend zur Berufung") zur Post gegeben, mit der er ein Foto und eine ärztliche Bestätigung betreffend die nach wie vor sichtbaren Spuren der seinem Vorbringen zufolge nach der Verhaftung im Jahr 1999 erlittenen "Prügelstrafe" vorlegte. Die Berufungsergänzung langte am
- Jänner 2001 beim Bundesasylamt ein, wurde mit Bericht vom
- Jänner 2001 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte bei dieser am
- Jänner 2001 ein. Ausführungen dazu, dass unaufgefordert erstattete Berufungsergänzungen gemäß § 63 Abs 5 AVG bei der Erstbehörde einzubringen sind. Daran kann sich auch durch die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde oder durch den Ablauf der Frist für eine Berufungsvorentscheidung nichts ändern. Eine vor Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzung ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Keine Verstärkung des Senates gemäß § 13 Abs. 1 VwGG nötig, weil die gegenteiligen Erkenntnisse vom
- Jänner 1997, Zl. 96/19/2111, und vom
- Jänner 1998, Zlen. 96/03/0178, 0179, zur Rechtslage vor der Neufassung des § 63 Abs. 5 AVG durch die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 ergingen. Eine Auseinandersetzung mit den zuvor erwähnten Besonderheiten betreffend die zeitliche Verschränkung der in Betracht zu ziehenden Vorgänge war nicht erforderlich.Dem Beschwerdeführer wurde der erstinstanzliche Bescheid am
- Jänner 2001 zugestellt. Seine am
- Jänner 2001 zur Post gegebene Berufung wurde der belangten Behörde (unabhängiger Bundesasylsenat) mit Bericht vom
- Jänner 2001 zusammen mit dem erstinstanzlichen Akt vorgelegt und langte bei ihr am
- Jänner 2001 ein. Der mit
- Jänner 2001 datierte Berufungsbescheid wurde gegenüber dem Bundesasylamt mittels Telefax vom
- Jänner 2001 erlassen und dem Beschwerdeführer am
- Jänner 2001 zugestellt. Am
- Jänner 2001 hatte der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung ("Urkundenvorlage ... Ergänzend zur Berufung") zur Post gegeben, mit der er ein Foto und eine ärztliche Bestätigung betreffend die nach wie vor sichtbaren Spuren der seinem Vorbringen zufolge nach der Verhaftung im Jahr 1999 erlittenen "Prügelstrafe" vorlegte. Die Berufungsergänzung langte am
- Jänner 2001 beim Bundesasylamt ein, wurde mit Bericht vom
- Jänner 2001 an die belangte Behörde weitergeleitet und langte bei dieser am
- Jänner 2001 ein. Ausführungen dazu, dass unaufgefordert erstattete Berufungsergänzungen gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG bei der Erstbehörde einzubringen sind. Daran kann sich auch durch die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde oder durch den Ablauf der Frist für eine Berufungsvorentscheidung nichts ändern. Eine vor Erlassung des Berufungsbescheides bei der Erstbehörde eingelangte Berufungsergänzung ist von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Keine Verstärkung des Senates gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGG nötig, weil die gegenteiligen Erkenntnisse vom
- Jänner 1997, Zl. 96/19/2111, und vom
- Jänner 1998, Zlen. 96/03/0178, 0179, zur Rechtslage vor der Neufassung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, ergingen. Eine Auseinandersetzung mit den zuvor erwähnten Besonderheiten betreffend die zeitliche Verschränkung der in Betracht zu ziehenden Vorgänge war nicht erforderlich. BeachteSiehe jedoch: 96/19/2111 E
- Jänner 1997 RS 1; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF vor der Novelle BGBl Nr. 471/199596/19/2111 E
- Jänner 1997 RS 1; betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, 96/03/0178 E
- Jänner 1998 VwSlg 14820 A/1998 RS 1; betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF vor der Novelle BGBl Nr. 471/199596/03/0178 E
- Jänner 1998 VwSlg 14820 A/1998 RS 1; betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,
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