RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2003 Geschäftszahl2001/20/0188 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, dass die Berufung "nur vom minderjährigen Asylwerber" unterfertigt worden war, er ist also jedenfalls von dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Berufungserhebung ausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Berufung ein "Antrag" im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG 1997 ist oder ob sich die genannte Bestimmung nur auf Asylanträge bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die Berufung erhoben wurde, war jedenfalls ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG 1997, der die Interessen des Asylwerbers hätte wahrnehmen können, vorhanden (vgl. das E vom
- Oktober 2002, Zl. 2002/20/0383). Die vom minderjährigen Asylwerber erhobene Berufung war nicht vom gesetzlichen Vertreter gefertigt. Eine Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter ist unbestrittenermaßen auch nicht erfolgt. Somit lag aber ein Mangel vor, dessen Behebung der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen gehabt hätte (vgl. schon zur Rechtslage vor der AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 das E vom
- Mai 1996, Zl. 95/10/0195). Der unabhängige Bundesasylsenat hat jedoch keinen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Er hat vielmehr ohne Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers meritorisch über die Berufung entschieden. Zu einer solchen Vorgangsweise war der unabhängige Bundesasylsenat nicht berechtigt (vgl. das E vom
- November 1987, Zl. 87/11/0141, VwSlg. 12579 A/1987).Der unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, dass die Berufung "nur vom minderjährigen Asylwerber" unterfertigt worden war, er ist also jedenfalls von dessen Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Berufungserhebung ausgegangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch eine Berufung ein "Antrag" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 ist oder ob sich die genannte Bestimmung nur auf Asylanträge bezieht. In dem Zeitpunkt, in dem die Berufung erhoben wurde, war jedenfalls ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997, der die Interessen des Asylwerbers hätte wahrnehmen können, vorhanden vergleiche das E vom
- Oktober 2002, Zl. 2002/20/0383). Die vom minderjährigen Asylwerber erhobene Berufung war nicht vom gesetzlichen Vertreter gefertigt. Eine Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter ist unbestrittenermaßen auch nicht erfolgt. Somit lag aber ein Mangel vor, dessen Behebung der unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich von Amts wegen zu veranlassen gehabt hätte vergleiche schon zur Rechtslage vor der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, das E vom
- Mai 1996, Zl. 95/10/0195). Der unabhängige Bundesasylsenat hat jedoch keinen Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Er hat vielmehr ohne Genehmigung der Berufung durch den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers meritorisch über die Berufung entschieden. Zu einer solchen Vorgangsweise war der unabhängige Bundesasylsenat nicht berechtigt vergleiche das E vom
- November 1987, Zl. 87/11/0141, VwSlg. 12579 A/1987).