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{'item': '2001/20/0195'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2004 Geschäftszahl2001/20/0195 RechtssatzDie Voraussetzung der Tunlichkeit für mündliche Anbringen in § 13 Abs. 1 erster Satz AVG ("soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint")ist objektiv formuliert, und ein tunliches mündliches Anbringen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Abs. 2 AVG) ist auch wirksam, wenn die Behörde die Aufnahme einer Niederschrift unterlässt. Für den umgekehrten Fall eines trotz Untunlichkeit protokollierten Vorbringens scheint die spätere Annahme seiner Unwirksamkeit (oder Unzulässigkeit) mangels Schriftlichkeit aber in der Regel nicht sachgerecht zu sein. Dies gilt zunächst und vor allem dann, wenn die Untunlichkeit darin besteht, dass die Aufnahme einer Niederschrift der Behörde - etwa wegen des ungewöhnlichen Umfangs des Vorbringens - objektiv unzumutbar ist. Diese Fälle lassen sich als gesteigerte Ausprägung der von § 13 Abs. 2 AVG erfassten (im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates näher dargelegten) verstehen und verlangen die gleiche Lösung (vgl. allerdings § 13 Abs. 4 AVG i. d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004). Liegt der Grund der Untunlichkeit darin, dass die Wirksamkeit bloß mündlicher Erklärungen wegen der weit reichenden Folgen ausgeschlossen werden soll, so wäre aber auch dem mit der im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates vertretenen Auffassung Rechnung getragen (vgl. zu diesem Anwendungsbereich das Erkenntnis vom

  1. Juli 1999, Zl. 99/12/0061).Die Voraussetzung der Tunlichkeit für mündliche Anbringen in Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG ("soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint")ist objektiv formuliert, und ein tunliches mündliches Anbringen (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 13, Absatz 2, AVG) ist auch wirksam, wenn die Behörde die Aufnahme einer Niederschrift unterlässt. Für den umgekehrten Fall eines trotz Untunlichkeit protokollierten Vorbringens scheint die spätere Annahme seiner Unwirksamkeit (oder Unzulässigkeit) mangels Schriftlichkeit aber in der Regel nicht sachgerecht zu sein. Dies gilt zunächst und vor allem dann, wenn die Untunlichkeit darin besteht, dass die Aufnahme einer Niederschrift der Behörde - etwa wegen des ungewöhnlichen Umfangs des Vorbringens - objektiv unzumutbar ist. Diese Fälle lassen sich als gesteigerte Ausprägung der von Paragraph 13, Absatz 2, AVG erfassten (im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates näher dargelegten) verstehen und verlangen die gleiche Lösung vergleiche allerdings Paragraph 13, Absatz 4, AVG i. d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,). Liegt der Grund der Untunlichkeit darin, dass die Wirksamkeit bloß mündlicher Erklärungen wegen der weit reichenden Folgen ausgeschlossen werden soll, so wäre aber auch dem mit der im vorliegenden Erkenntnis eines verstärkten Senates vertretenen Auffassung Rechnung getragen vergleiche zu diesem Anwendungsbereich das Erkenntnis vom
  2. Juli 1999, Zl. 99/12/0061).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.