RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2003 Geschäftszahl2001/20/0213 RechtssatzZur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann für das geltende Gesetz gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - unter anderem an das noch zur früheren Rechtslage ergangene E vom
- November 1997, Zl. 96/20/0745, anknüpfenden - E vom
- März 1999, Zl. 98/20/0279 (einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes betreffend), vom
- Februar 2000, Zl. 99/20/0149, vom
- September 2001, Zl. 2001/20/0433, und vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/20/0478, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl. insbesondere das zuletzt erwähnte E sowie - in Auseinandersetzung mit dem noch zur alten Rechtslage ergangenen E vom
- November 1993, Zl. 93/01/0246, das zitierte E vom
- September 2001). Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des E vom
- Februar 1985, Zl. 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die zitierten E vom
- März 1999 und vom
- Oktober 2002), oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl. insoweit das zitierte E vom
- Februar 2000; allgemein zur Gefahr der Ermöglichung eines Missbrauches durch Dritte als Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes zuletzt die E vom
- November 2001, Zl. 99/20/0400, und vom
- Juli 2002, Zl. 99/20/0189).Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann für das geltende Gesetz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die - unter anderem an das noch zur früheren Rechtslage ergangene E vom
- November 1997, Zl. 96/20/0745, anknüpfenden - E vom
- März 1999, Zl. 98/20/0279 (einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes betreffend), vom
- Februar 2000, Zl. 99/20/0149, vom
- September 2001, Zl. 2001/20/0433, und vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/20/0478, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes vergleiche insbesondere das zuletzt erwähnte E sowie - in Auseinandersetzung mit dem noch zur alten Rechtslage ergangenen E vom
- November 1993, Zl. 93/01/0246, das zitierte E vom
- September 2001). Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des E vom
- Februar 1985, Zl. 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die zitierten E vom
- März 1999 und vom
- Oktober 2002), oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht vergleiche insoweit das zitierte E vom
- Februar 2000; allgemein zur Gefahr der Ermöglichung eines Missbrauches durch Dritte als Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes zuletzt die E vom
- November 2001, Zl. 99/20/0400, und vom
- Juli 2002, Zl. 99/20/0189).