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{'item': '2001/20/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2003 Geschäftszahl2001/20/0213 RechtssatzZur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann für das geltende Gesetz gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die - unter anderem an das noch zur früheren Rechtslage ergangene E vom

  1. November 1997, Zl. 96/20/0745, anknüpfenden - E vom
  2. März 1999, Zl. 98/20/0279 (einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes betreffend), vom
  3. Februar 2000, Zl. 99/20/0149, vom
  4. September 2001, Zl. 2001/20/0433, und vom
  5. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0478, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl. insbesondere das zuletzt erwähnte E sowie - in Auseinandersetzung mit dem noch zur alten Rechtslage ergangenen E vom
  6. November 1993, Zl. 93/01/0246, das zitierte E vom
  7. September 2001). Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des E vom
  8. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die zitierten E vom
  9. März 1999 und vom
  10. Oktober 2002), oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl. insoweit das zitierte E vom
  11. Februar 2000; allgemein zur Gefahr der Ermöglichung eines Missbrauches durch Dritte als Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes zuletzt die E vom
  12. November 2001, Zl. 99/20/0400, und vom
  13. Juli 2002, Zl. 99/20/0189).Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann für das geltende Gesetz gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die - unter anderem an das noch zur früheren Rechtslage ergangene E vom
  14. November 1997, Zl. 96/20/0745, anknüpfenden - E vom
  15. März 1999, Zl. 98/20/0279 (einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes betreffend), vom
  16. Februar 2000, Zl. 99/20/0149, vom
  17. September 2001, Zl. 2001/20/0433, und vom
  18. Oktober 2002, Zl. 2001/20/0478, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalles die Verhängung eines Waffenverbotes vergleiche insbesondere das zuletzt erwähnte E sowie - in Auseinandersetzung mit dem noch zur alten Rechtslage ergangenen E vom
  19. November 1993, Zl. 93/01/0246, das zitierte E vom
  20. September 2001). Ein Waffenverbot kann aber beispielsweise zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße im Sinne des E vom
  21. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, auf einer "kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft" für den Besitz von Waffen beruhen (so etwa die zitierten E vom
  22. März 1999 und vom
  23. Oktober 2002), oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht vergleiche insoweit das zitierte E vom
  24. Februar 2000; allgemein zur Gefahr der Ermöglichung eines Missbrauches durch Dritte als Grund für die Verhängung eines Waffenverbotes zuletzt die E vom
  25. November 2001, Zl. 99/20/0400, und vom
  26. Juli 2002, Zl. 99/20/0189).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.