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{'item': '2001/20/0245'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2002 Geschäftszahl2001/20/0245 Rechtssatz§ 25 Abs. 2 AsylG 1997 selbst enthält keine Regelung, welcher Jugendwohlfahrtsträger örtlich zuständig ist. Abgesehen von dem hier mangels Einleitung eines Verfahrens nach dem FrG 1997 (arg.:Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 selbst enthält keine Regelung, welcher Jugendwohlfahrtsträger örtlich zuständig ist. Abgesehen von dem hier mangels Einleitung eines Verfahrens nach dem FrG 1997 (arg.: "Sobald ... einzuschreiten hat," in § 25 Abs. 2 dritter Satz AsylG 1997) nicht in Betracht kommenden Fall, dass sich die gesetzliche Vertretung nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AsylG 1997 iVm § 95 Abs. 3 FrG 1997 richtet, regelt § 25 Abs. 2 AsylG 1997 auch nicht, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeit eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen Jugendwohlfahrtsträger übergeht. Zur Beantwortung beider Fragen ist daher auf andere Rechtsvorschriften zurückzugreifen, deren Vorhandensein vom AsylG 1997 vorausgesetzt wird und an die dieses durch den Verweis auf die "örtliche Zuständigkeit" offensichtlich anknüpft. Entgegen der Auffassung von Wessely, Zur Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren, ZUV 1999/1, 19f, stellt § 25 AsylG 1997 insofern keine abschließende Regelung dar. Derartiges kann auch den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 13 AsylG 1991 (RV 270 BlgNR

  1. GP, abgedruckt auch bei Steiner, Asylrecht '92, 70) nicht entnommen werden. Nach § 25 Abs. 2 AsylG 1997 wird der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen für den Teilbereich der Vertretung im Verfahren über dessen Asylantrag, und ihm fallen somit insoweit privatrechtliche Aufgaben (im Rahmen der Obsorge) zu. Es ist daher auf § 215a ABGB, der nach den Gesetzesmaterialien (RV 172 BlgNR
  2. GP 23) "die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers und deren Übertragung" regelt, zurückzugreifen (ohne nähere Begründung aA Wessely, aaO, 20). Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall in der Fassung vor dem KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, anzuwenden."Sobald ... einzuschreiten hat," in Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AsylG 1997) nicht in Betracht kommenden Fall, dass sich die gesetzliche Vertretung nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 3, FrG 1997 richtet, regelt Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 auch nicht, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeit eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen Jugendwohlfahrtsträger übergeht. Zur Beantwortung beider Fragen ist daher auf andere Rechtsvorschriften zurückzugreifen, deren Vorhandensein vom AsylG 1997 vorausgesetzt wird und an die dieses durch den Verweis auf die "örtliche Zuständigkeit" offensichtlich anknüpft. Entgegen der Auffassung von Wessely, Zur Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren, ZUV 1999/1, 19f, stellt Paragraph 25, AsylG 1997 insofern keine abschließende Regelung dar. Derartiges kann auch den Materialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, AsylG 1991 Regierungsvorlage 270 BlgNR
  3. GP, abgedruckt auch bei Steiner, Asylrecht '92, 70) nicht entnommen werden. Nach Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1997 wird der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen für den Teilbereich der Vertretung im Verfahren über dessen Asylantrag, und ihm fallen somit insoweit privatrechtliche Aufgaben (im Rahmen der Obsorge) zu. Es ist daher auf Paragraph 215 a, ABGB, der nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 172 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 23) "die örtliche Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers und deren Übertragung" regelt, zurückzugreifen (ohne nähere Begründung aA Wessely, aaO, 20). Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall in der Fassung vor dem KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, anzuwenden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.