RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2002 Geschäftszahl2001/20/0245 RechtssatzIn der Lehre ist umstritten, ob sich § 215a zweiter Satz ABGB auch auf einen "Wechsel" des gewöhnlichen Aufenthalts bezieht oder ob in diesem Fall ein Zuständigkeitsübergang ex lege nach dem ersten Satz dieser Bestimmung eintritt (vgl. den bei Stabentheiner in Rummel, ABGB,
- Aufl., Rz 4 zu § 215a, auch mit Nachweisen aus der Rechtsprechung wiedergegebenen Meinungstand; ohne Bezugnahme auf § 215a ABGB für einen Zuständigkeitsübergang ex lege auch:In der Lehre ist umstritten, ob sich Paragraph 215 a, zweiter Satz ABGB auch auf einen "Wechsel" des gewöhnlichen Aufenthalts bezieht oder ob in diesem Fall ein Zuständigkeitsübergang ex lege nach dem ersten Satz dieser Bestimmung eintritt vergleiche den bei Stabentheiner in Rummel, ABGB,
- Aufl., Rz 4 zu Paragraph 215 a,, auch mit Nachweisen aus der Rechtsprechung wiedergegebenen Meinungstand; ohne Bezugnahme auf Paragraph 215 a, ABGB für einen Zuständigkeitsübergang ex lege auch: Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 340f; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, 319f). Aus der (zivilgerichtlichen) Rechtsprechung ist im gegebenen Zusammenhang auf den B des Obersten Gerichtshofes vom
- April 1993, 1Ob647/92, zu verweisen, dem der Fall zugrundelag, dass ein Minderjähriger seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien aufgegeben und in Wiener Neudorf einen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Dazu führte der Oberste Gerichtshof mit Bezug auf § 215a ABGB aus:Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 340f; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, 319f). Aus der (zivilgerichtlichen) Rechtsprechung ist im gegebenen Zusammenhang auf den B des Obersten Gerichtshofes vom
- April 1993, 1Ob647/92, zu verweisen, dem der Fall zugrundelag, dass ein Minderjähriger seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien aufgegeben und in Wiener Neudorf einen (neuen) gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Dazu führte der Oberste Gerichtshof mit Bezug auf Paragraph 215 a, ABGB aus: "Diese Bestimmung knüpft im ersten Satz somit in erster Linie an den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs. 2 JN) des Minderjährigen im Inland, und erst bei dessen Fehlen an den (schlichten) Aufenthalt (§ 67 JN) im Inland an, sodaß im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß infolge Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen nach Wiener Neudorf der für diesen Ort zuständigen Bezirkshauptmannschaft-Mödling-Jugendabteilung die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers zufallen, wie dies Schwimann für den Fall der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes als zwingend ansieht (Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz 3 aE zu § 215a). Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht für den (hier nicht vorliegenden) Fall des schlichten Aufenthaltswechsels des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers (den Hauptfall wird etwa eine vorübergehende auswärtige Unterbringung zu Berufsausbildungszwecken darstellen) die im Einvernehmen der Jugendwohlfahrtsträger vorzunehmende Übertragung der Aufgaben und im dritten Satz deren Mitteilung an das bereits befaßte Gericht vor." Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an."Diese Bestimmung knüpft im ersten Satz somit in erster Linie an den gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 66, Absatz 2, JN) des Minderjährigen im Inland, und erst bei dessen Fehlen an den (schlichten) Aufenthalt (Paragraph 67, JN) im Inland an, sodaß im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß infolge Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen nach Wiener Neudorf der für diesen Ort zuständigen Bezirkshauptmannschaft-Mödling-Jugendabteilung die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers zufallen, wie dies Schwimann für den Fall der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes als zwingend ansieht (Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz 3 aE zu Paragraph 215 a,). Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht für den (hier nicht vorliegenden) Fall des schlichten Aufenthaltswechsels des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers (den Hauptfall wird etwa eine vorübergehende auswärtige Unterbringung zu Berufsausbildungszwecken darstellen) die im Einvernehmen der Jugendwohlfahrtsträger vorzunehmende Übertragung der Aufgaben und im dritten Satz deren Mitteilung an das bereits befaßte Gericht vor." Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.