RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2002 Geschäftszahl2001/20/0245 Rechtssatz"Jugendwohlfahrtsträger" ist das jeweilige Bundesland (vgl. § 4 Abs. 1 JWG 1989), was nunmehr auf Grund der diesbezüglichen Änderungen durch das KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, in Bezug auf § 215a ABGB noch verdeutlicht wurde (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 296 BlgNR
- GP; diese Bestimmung ist im Beschwerdefall in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 anzuwenden). Der zweite Satz des § 215a ABGB regelt demnach den Zuständigkeitsübergang bei einem Wechsel des Aufenthalts des minderjährigen Kindes nicht abschließend. Während nach dem ersten Satz des § 215a ABGB eine Änderung der Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers ex lege eintritt, ergänzt der zweite Satz des § 215a ABGB diese Regelung um die Möglichkeit (arg: "kann") der Zuständigkeitsübertragung für den Fall, dass die bisherige Zuständigkeit eines Jugendwohlfahrtsträgers infolge Weiterbestehens der zuständigkeitsbegründenden Umstände in Bezug auf diesen aufrecht bleibt. Der zweite Satz des § 215a ABGB setzt nämlich voraus, dass dem ursprünglich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger auch nach dem Wechsel des "Aufenthaltes" weiterhin eine Zuständigkeit zukommt, da er sonst "seine Aufgaben" nicht "übertragen" könnte. Anders als der erste Satz des § 215a ABGB regelt der zweite Satz dieser Bestimmung eben kein "Zufallen", sondern ein "Übertragen" der Zuständigkeit, weshalb er auch keine unter die salvatorische Klausel des ersten Satzes zu subsumierende Sonderregelung darstellen kann."Jugendwohlfahrtsträger" ist das jeweilige Bundesland vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, JWG 1989), was nunmehr auf Grund der diesbezüglichen Änderungen durch das KindRÄG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, in Bezug auf Paragraph 215 a, ABGB noch verdeutlicht wurde vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 296 BlgNR
- GP; diese Bestimmung ist im Beschwerdefall in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 anzuwenden). Der zweite Satz des Paragraph 215 a, ABGB regelt demnach den Zuständigkeitsübergang bei einem Wechsel des Aufenthalts des minderjährigen Kindes nicht abschließend. Während nach dem ersten Satz des Paragraph 215 a, ABGB eine Änderung der Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers ex lege eintritt, ergänzt der zweite Satz des Paragraph 215 a, ABGB diese Regelung um die Möglichkeit (arg: "kann") der Zuständigkeitsübertragung für den Fall, dass die bisherige Zuständigkeit eines Jugendwohlfahrtsträgers infolge Weiterbestehens der zuständigkeitsbegründenden Umstände in Bezug auf diesen aufrecht bleibt. Der zweite Satz des Paragraph 215 a, ABGB setzt nämlich voraus, dass dem ursprünglich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger auch nach dem Wechsel des "Aufenthaltes" weiterhin eine Zuständigkeit zukommt, da er sonst "seine Aufgaben" nicht "übertragen" könnte. Anders als der erste Satz des Paragraph 215 a, ABGB regelt der zweite Satz dieser Bestimmung eben kein "Zufallen", sondern ein "Übertragen" der Zuständigkeit, weshalb er auch keine unter die salvatorische Klausel des ersten Satzes zu subsumierende Sonderregelung darstellen kann.