← Österreich

{'item': '2001/20/0258'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2004 Geschäftszahl2001/20/0258 RechtssatzDer damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am

  1. August 1999 mit einem von der griechischen Botschaft in Izmir ausgestellten (bis
  2. September 1999 gültigen) Visum in das Bundesgebiet ein und ersuchte mit einem mit
  3. August 1999 datierten (und am
  4. August 1999 beim Bundesasylamt eingelangten) "Asylantrag", als Flüchtling anerkannt zu werden. Die Beschwerde meint, der Antrag des Beschwerdeführers vom
  5. August 1999 sei "lediglich als Erstreckungsantrag zu werten". Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Schreiben "am 30.
  6. bzw. 4.4.2000 erstmals" einen Asylantrag gestellt, somit zu Zeitpunkten, als sein Visum bereits seit mehr als sechs Monaten ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer vertritt (erkennbar vor dem Hintergrund des Art. 5 Dubliner Übk 1997) die Auffassung, schon deswegen sei Österreich für die inhaltliche Prüfung seines Asylantrages zuständig und die Zurückweisung desselben nach § 5 AsylG 1997 rechtswidrig. Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer, dass er schon mit Schriftsatz vom
  7. August 1999 einen "Asylantrag" gestellt hat, der erst über Ersuchen seines ihn damals vertretenden Vaters von der Asylbehörde als Erstreckungsantrag weiter behandelt wurde. Im Erkenntnis vom
  8. Dezember 2002, Zl. 2002/20/0388, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgeführt, dass selbst im Fall der Zurückziehung des ersten Asylantrages bei nachfolgender Einbringung eines zweiten Asylantrages für die gemäß Art. 5 Abs. 4 zweiter Satz Dubliner Übk 1997 maßgebliche Frage, ob das Visum eines Asylwerbers bereits mehr als sechs Monate abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Einbringung des ersten Asylantrages ausschlaggebend ist. Hier:Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am
  9. August 1999 mit einem von der griechischen Botschaft in Izmir ausgestellten (bis
  10. September 1999 gültigen) Visum in das Bundesgebiet ein und ersuchte mit einem mit
  11. August 1999 datierten (und am
  12. August 1999 beim Bundesasylamt eingelangten) "Asylantrag", als Flüchtling anerkannt zu werden. Die Beschwerde meint, der Antrag des Beschwerdeführers vom
  13. August 1999 sei "lediglich als Erstreckungsantrag zu werten". Der Beschwerdeführer habe daher mit seinem Schreiben "am 30.
  14. bzw. 4.4.2000 erstmals" einen Asylantrag gestellt, somit zu Zeitpunkten, als sein Visum bereits seit mehr als sechs Monaten ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer vertritt (erkennbar vor dem Hintergrund des Artikel 5, Dubliner Übk 1997) die Auffassung, schon deswegen sei Österreich für die inhaltliche Prüfung seines Asylantrages zuständig und die Zurückweisung desselben nach Paragraph 5, AsylG 1997 rechtswidrig. Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer, dass er schon mit Schriftsatz vom
  15. August 1999 einen "Asylantrag" gestellt hat, der erst über Ersuchen seines ihn damals vertretenden Vaters von der Asylbehörde als Erstreckungsantrag weiter behandelt wurde. Im Erkenntnis vom
  16. Dezember 2002, Zl. 2002/20/0388, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgeführt, dass selbst im Fall der Zurückziehung des ersten Asylantrages bei nachfolgender Einbringung eines zweiten Asylantrages für die gemäß Artikel 5, Absatz 4, zweiter Satz Dubliner Übk 1997 maßgebliche Frage, ob das Visum eines Asylwerbers bereits mehr als sechs Monate abgelaufen ist, der Zeitpunkt der Einbringung des ersten Asylantrages ausschlaggebend ist. Hier: Daher war das von der griechischen Botschaft (mit Gültigkeit bis
  17. September 1999) ausgestellte Visum des Beschwerdeführers bei Einbringung seines ersten Asylantrages vom
  18. August 1999 noch nicht abgelaufen und kam Griechenland gemäß Art. 5 Abs. 2 Dubliner Übk 1997 als für die Prüfung des Asylantrages zuständiger Staat in Betracht.Daher war das von der griechischen Botschaft (mit Gültigkeit bis
  19. September 1999) ausgestellte Visum des Beschwerdeführers bei Einbringung seines ersten Asylantrages vom
  20. August 1999 noch nicht abgelaufen und kam Griechenland gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dubliner Übk 1997 als für die Prüfung des Asylantrages zuständiger Staat in Betracht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.