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{'item': '2001/20/0284'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2002 Geschäftszahl2001/20/0284 RechtssatzEs erscheint jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass eine politische Gruppierung mit zwei verschiedenen Abkürzungen bezeichnet wird, zumal sich die in der vom Asylwerber zunächst verwendeten Abkürzung ("SSF") fehlenden Buchstaben auf den Landesnamen ("All India ...") beziehen und von mehreren indischen Parteien ein ähnlicher Zusatz geführt wird. Die Verwendung zweier verschiedener Abkürzungen für die vom Asylwerber angeblich unterstützte Gruppierung ist daher nicht geeignet, einen Widerspruch zu begründen, aufgrund dessen die Wahrheitswidrigkeit seiner Schilderung mit der von § 6 Z 3 AsylG 1997 geforderten Eindeutigkeit auf der Hand läge. Es hätte daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls Feststellungen über das Bestehen der betreffenden Parteien und die für diese üblicherweise im Punjab verwendeten Abkürzungen bedurft, um beurteilen zu können, ob die unterschiedliche Bezeichnung bzw. "Verwechslung" der Abkürzungen durch den Asylwerber für sich allein oder im Zusammenhalt mit den weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Umständen eine solche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" begründete, dass der Asylantrag des Asylwerbers als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 6 Z 3 leg. cit. abzuweisen war. Ohne die erwähnten Feststellungen (die die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung voraussetzen würden) fehlt es an Tatsachen, aus denen der unabhängige Bundesasylsenat darauf hätte schließen können, dass der Asylantrag des Asylwerbers eindeutig jeder Grundlage entbehrt.Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass eine politische Gruppierung mit zwei verschiedenen Abkürzungen bezeichnet wird, zumal sich die in der vom Asylwerber zunächst verwendeten Abkürzung ("SSF") fehlenden Buchstaben auf den Landesnamen ("All India ...") beziehen und von mehreren indischen Parteien ein ähnlicher Zusatz geführt wird. Die Verwendung zweier verschiedener Abkürzungen für die vom Asylwerber angeblich unterstützte Gruppierung ist daher nicht geeignet, einen Widerspruch zu begründen, aufgrund dessen die Wahrheitswidrigkeit seiner Schilderung mit der von Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 geforderten Eindeutigkeit auf der Hand läge. Es hätte daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls Feststellungen über das Bestehen der betreffenden Parteien und die für diese üblicherweise im Punjab verwendeten Abkürzungen bedurft, um beurteilen zu können, ob die unterschiedliche Bezeichnung bzw. "Verwechslung" der Abkürzungen durch den Asylwerber für sich allein oder im Zusammenhalt mit den weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Umständen eine solche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" begründete, dass der Asylantrag des Asylwerbers als offensichtlich unbegründet im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, leg. cit. abzuweisen war. Ohne die erwähnten Feststellungen (die die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung voraussetzen würden) fehlt es an Tatsachen, aus denen der unabhängige Bundesasylsenat darauf hätte schließen können, dass der Asylantrag des Asylwerbers eindeutig jeder Grundlage entbehrt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.