RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2001/20/0286 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat Ermittlungen dahin gehend unterlassen, ob die angenommene Lageveränderung in Ghana nachhaltig war. Er beschränkte sich lediglich darauf, das Ergebnis der Parlamentswahlen und die daraufhin Anfang Jänner 2001 eingetretene Nachfolge im Präsidentenamt festzustellen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies zu für die Verfolgungsgefahr des Asylwerbers bereits relevant gewordenen Veränderungen der Verhältnisse geführt hat, ist im angefochtenen Bescheid unterblieben. Anhand der getroffenen Feststellungen zur Änderung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse und zum Machtwechsel an der Staatsspitze lässt sich aber noch nicht schlüssig folgern, der gegen den Asylwerber von den Polizeibehörden im Zusammenhang mit seiner NPP- (New Patriotic Party-) Mitgliedschaft erhobene Vorwurf des Waffenschmuggels und der Involvierung in einen möglichen Putsch werde von den staatlichen Behörden nicht mehr weiter verfolgt und dem Asylwerber wäre - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - relativ kurz nach den erwähnten Parlamentswahlen trotz des genannten, gegen ihn (zu Unrecht) angenommenen Tatverdachtes in Richtung Hochverrat eine Rückkehr nach Ghana zuzumuten gewesen. Insoweit hätte es daher weiterer Ermittlungen und entsprechender Feststellungen bedurft (zum Umfang der Ermittlungspflicht bei Anwendung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318; zum Erfordernis eines angemessenen Beobachtungszeitraumes siehe die Nachweise in dem Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 99/20/0171).Der unabhängige Bundesasylsenat hat Ermittlungen dahin gehend unterlassen, ob die angenommene Lageveränderung in Ghana nachhaltig war. Er beschränkte sich lediglich darauf, das Ergebnis der Parlamentswahlen und die daraufhin Anfang Jänner 2001 eingetretene Nachfolge im Präsidentenamt festzustellen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies zu für die Verfolgungsgefahr des Asylwerbers bereits relevant gewordenen Veränderungen der Verhältnisse geführt hat, ist im angefochtenen Bescheid unterblieben. Anhand der getroffenen Feststellungen zur Änderung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse und zum Machtwechsel an der Staatsspitze lässt sich aber noch nicht schlüssig folgern, der gegen den Asylwerber von den Polizeibehörden im Zusammenhang mit seiner NPP- (New Patriotic Party-) Mitgliedschaft erhobene Vorwurf des Waffenschmuggels und der Involvierung in einen möglichen Putsch werde von den staatlichen Behörden nicht mehr weiter verfolgt und dem Asylwerber wäre - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - relativ kurz nach den erwähnten Parlamentswahlen trotz des genannten, gegen ihn (zu Unrecht) angenommenen Tatverdachtes in Richtung Hochverrat eine Rückkehr nach Ghana zuzumuten gewesen. Insoweit hätte es daher weiterer Ermittlungen und entsprechender Feststellungen bedurft (zum Umfang der Ermittlungspflicht bei Anwendung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2001, Zl. 2000/20/0318; zum Erfordernis eines angemessenen Beobachtungszeitraumes siehe die Nachweise in dem Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 99/20/0171). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2001200286.X02