RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2001/20/0338 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat (alternativ) die Auffassung vertreten, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des vom Asylwerber erstatteten Vorbringens die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr nicht auf einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund beruhe, sondern lediglich strafrechtlicher Natur sei. Der letztgenannten Auffassung scheinen freilich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über ethnische Spannungen im verfahrensgegenständlichen Gebiet des Nigerdeltas und die - u.a. aus der staatlichen Benachteiligung einzelner Volksgruppen resultierende - explosive Lage in diesem Gebiet entgegen zu stehen. Mit der Frage, ob die dem Asylwerber in Nigeria drohende Strafverfolgung daher rein strafrechtlicher Natur ist, oder ob sie aus den genannten ethnischen Konflikten und staatlichen Schlechterstellungen einzelner Volksgruppen resultiert und deswegen zu verschärften Sanktionen gegenüber den betroffenen Volksgruppen führt, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht weiter auseinander gesetzt (Hinweis E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Der unabhängige Bundesasylsenat hat seiner Ermittlungspflicht nicht etwa schon durch seinen - nicht näher ausgeführten - Hinweis im angefochtenen Bescheid, eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis sei in Nigeria nicht festzustellen, entsprochen.Der unabhängige Bundesasylsenat hat (alternativ) die Auffassung vertreten, dass selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des vom Asylwerber erstatteten Vorbringens die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr nicht auf einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgrund beruhe, sondern lediglich strafrechtlicher Natur sei. Der letztgenannten Auffassung scheinen freilich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über ethnische Spannungen im verfahrensgegenständlichen Gebiet des Nigerdeltas und die - u.a. aus der staatlichen Benachteiligung einzelner Volksgruppen resultierende - explosive Lage in diesem Gebiet entgegen zu stehen. Mit der Frage, ob die dem Asylwerber in Nigeria drohende Strafverfolgung daher rein strafrechtlicher Natur ist, oder ob sie aus den genannten ethnischen Konflikten und staatlichen Schlechterstellungen einzelner Volksgruppen resultiert und deswegen zu verschärften Sanktionen gegenüber den betroffenen Volksgruppen führt, hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht weiter auseinander gesetzt (Hinweis E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Der unabhängige Bundesasylsenat hat seiner Ermittlungspflicht nicht etwa schon durch seinen - nicht näher ausgeführten - Hinweis im angefochtenen Bescheid, eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis sei in Nigeria nicht festzustellen, entsprochen.