RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2004 Geschäftszahl2001/20/0346 RechtssatzDem Bundesasylamt konnte - jedenfalls für den Zeitpunkt seiner ersten Entscheidung über den betreffenden Asylantrag (Bescheid vom
- Oktober 1999) - nicht zugemutet werden, ohne besonderen Anhaltspunkt zeitaufwändige Erhebungen über allfällige, bereits früher vom Asylwerber in anderen Ländern gestellte Asylanträge durch Übersendung von Fingerabdruckdaten an ausländische Behörden anzustellen. Die Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom
- Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, Amtsblatt L 316 vom
- Dezember 2000), die nunmehr die Möglichkeit der Anfrage an eine computergestützte zentrale Datenbank von Fingerabdruckdaten und die elektronische Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten der zentralen Datenbank ermöglicht, stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides noch nicht in Geltung. Für dieses europäische automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, mit dem innerhalb kurzer Zeit festgestellt werden kann, ob in einem anderen Land der Europäischen Union bereits ein Asylverfahren anhängig ist oder früher war, wurden die gesetzlichen Grundlagen in Österreich erst durch die AsylG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002, geschaffen (vgl. die am
- Jänner 2003 in Kraft getretene Fassung der §§ 35 und 36 Abs. 5 AsylG 1997). Das Eurodac-System hat laut der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Durchführung dieser Verordnung, Amtsblatt Nr. C 005 vom
- Jänner 2003, seine Tätigkeit ab
- Jänner 2003 aufgenommen. (vgl. dazu auch den österreichischen Sicherheitsbericht 2002, III-41 BlgNR XXII. GP, und zu diesem Parlamentskorrespondenz vom
- Juli 2003, Nr. 610).Dem Bundesasylamt konnte - jedenfalls für den Zeitpunkt seiner ersten Entscheidung über den betreffenden Asylantrag (Bescheid vom
- Oktober 1999) - nicht zugemutet werden, ohne besonderen Anhaltspunkt zeitaufwändige Erhebungen über allfällige, bereits früher vom Asylwerber in anderen Ländern gestellte Asylanträge durch Übersendung von Fingerabdruckdaten an ausländische Behörden anzustellen. Die Eurodac-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, vom
- Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, Amtsblatt L 316 vom
- Dezember 2000), die nunmehr die Möglichkeit der Anfrage an eine computergestützte zentrale Datenbank von Fingerabdruckdaten und die elektronische Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten der zentralen Datenbank ermöglicht, stand zum Zeitpunkt der Erlassung des Asylbescheides noch nicht in Geltung. Für dieses europäische automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem, mit dem innerhalb kurzer Zeit festgestellt werden kann, ob in einem anderen Land der Europäischen Union bereits ein Asylverfahren anhängig ist oder früher war, wurden die gesetzlichen Grundlagen in Österreich erst durch die AsylG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geschaffen vergleiche die am
- Jänner 2003 in Kraft getretene Fassung der Paragraphen 35 und 36 Absatz 5, AsylG 1997). Das Eurodac-System hat laut der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Durchführung dieser Verordnung, Amtsblatt Nr. C 005 vom
- Jänner 2003, seine Tätigkeit ab
- Jänner 2003 aufgenommen. vergleiche dazu auch den österreichischen Sicherheitsbericht 2002, III-41 BlgNR römisch 22 . GP, und zu diesem Parlamentskorrespondenz vom
- Juli 2003, Nr. 610).