RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2004 Geschäftszahl2001/20/0346 RechtssatzDer Asylwerber hat in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes auch geltend gemacht, er befürchte wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Ausland im Falle seiner Rückkehr staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Ihm drohe eine Haftstrafe von 5 bis 15 Jahren, Beschlagnahme seines Vermögens und Einstufung als Oppositioneller, was weitere Repressalien nach sich zöge. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch betreffend die Verhältnisse unter dem Regime Saddam Husseins zum Ausdruck gebracht, dass in der als unverhältnismäßig anzusehenden Strafdrohung für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak ein Anhaltspunkt dafür zu sehen sei, dass den von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde (vgl. zur Asylrelevanz der im Irak vorgesehenen Sanktionen für das illegale Verlassen des Landes die im Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, wiedergegebene Judikatur; vgl. weiters etwa Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/20/0449, und das Erkenntnis vom
- März 2002, Zl. 99/20/0401). Vor dem Hintergrund dieser auch für die nachprüfende Kontrolle des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof noch maßgeblichen politischen Verhältnisse im Irak konnte der Geltendmachung des in Rede stehenden "Nachfluchtgrundes" die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 99/20/0160, mit Ausführungen zu der nicht mehr ohne Differenzierungen aufrecht zu erhaltenden Vorjudikatur zur mangelnden Asylrelevanz einer "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften").Der Asylwerber hat in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes auch geltend gemacht, er befürchte wegen seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Ausland im Falle seiner Rückkehr staatliche Verfolgungsmaßnahmen. Ihm drohe eine Haftstrafe von 5 bis 15 Jahren, Beschlagnahme seines Vermögens und Einstufung als Oppositioneller, was weitere Repressalien nach sich zöge. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch betreffend die Verhältnisse unter dem Regime Saddam Husseins zum Ausdruck gebracht, dass in der als unverhältnismäßig anzusehenden Strafdrohung für die unerlaubte Ausreise aus dem Irak ein Anhaltspunkt dafür zu sehen sei, dass den von der Strafdrohung Betroffenen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde vergleiche zur Asylrelevanz der im Irak vorgesehenen Sanktionen für das illegale Verlassen des Landes die im Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, wiedergegebene Judikatur; vergleiche weiters etwa Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2000/20/0449, und das Erkenntnis vom
- März 2002, Zl. 99/20/0401). Vor dem Hintergrund dieser auch für die nachprüfende Kontrolle des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof noch maßgeblichen politischen Verhältnisse im Irak konnte der Geltendmachung des in Rede stehenden "Nachfluchtgrundes" die Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 99/20/0160, mit Ausführungen zu der nicht mehr ohne Differenzierungen aufrecht zu erhaltenden Vorjudikatur zur mangelnden Asylrelevanz einer "Übertretung pass- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften").