RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2001/20/0362 RechtssatzDer Asylwerber, der mit einer aserbaidschanischen (aserischen) Ehefrau verheiratet ist, wobei aus dieser gemischten Ehe zwei Kinder stammen, hat seine Verfolgungsbehauptung insbesondere auf die Situation seiner Familie gegründet. Zur Lage der Aseri und armenisch-aserischer Ehepaare sowie Kinder aus gemischten Ehen hat der unabhängige Bundesasylsenat in einem mit dem hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 2000/20/0458, bestätigten Bescheid vom
- September 2000 ausführliche Feststellungen getroffen, die auch im Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2001/20/0430 (betreffend den 1987 geborenen Sohn des Asylwerbers), wiedergegeben werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass von Schikanen und Gewaltakten gegen die ethnischen Aseri durch die örtliche Bevölkerung "insbesondere armenisch-aserische Ehepaare sowie Kinder aus gemischten Ehen betroffen" seien. Die im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen zu diesem Thema ergeben, wie in dem zuvor zitierten Erkenntnis vom
- September 2004 näher dargestellt wird, kein grundsätzlich anderes Bild, der unabhängige Bundesasylsenat spricht jedoch statt von "Gewaltakten" - der Terminologie eines von ihm herangezogenen Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes folgend - von "Animositäten". Wie im erwähnten Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2001/20/0430, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, im Einzelnen dargelegt wird, hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht schlüssig begründet, woraus er die Überzeugung gewonnen hat, dass dem Asylwerber noch drohende Beeinträchtigungen "nicht die asylrechtliche notwendige Intensität" erreichten und er hat darüber hinaus in Bezug auf die Frage staatlichen Schutzes vor "Repressionen Dritter" gegen die aserische Minderheit auch die Rechtslage verkannt. Diese Ausführungen treffen auch auf den hier angefochtenen Bescheid zu.Der Asylwerber, der mit einer aserbaidschanischen (aserischen) Ehefrau verheiratet ist, wobei aus dieser gemischten Ehe zwei Kinder stammen, hat seine Verfolgungsbehauptung insbesondere auf die Situation seiner Familie gegründet. Zur Lage der Aseri und armenisch-aserischer Ehepaare sowie Kinder aus gemischten Ehen hat der unabhängige Bundesasylsenat in einem mit dem hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 2000/20/0458, bestätigten Bescheid vom
- September 2000 ausführliche Feststellungen getroffen, die auch im Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2001/20/0430 (betreffend den 1987 geborenen Sohn des Asylwerbers), wiedergegeben werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass von Schikanen und Gewaltakten gegen die ethnischen Aseri durch die örtliche Bevölkerung "insbesondere armenisch-aserische Ehepaare sowie Kinder aus gemischten Ehen betroffen" seien. Die im vorliegenden Fall vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen zu diesem Thema ergeben, wie in dem zuvor zitierten Erkenntnis vom
- September 2004 näher dargestellt wird, kein grundsätzlich anderes Bild, der unabhängige Bundesasylsenat spricht jedoch statt von "Gewaltakten" - der Terminologie eines von ihm herangezogenen Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes folgend - von "Animositäten". Wie im erwähnten Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2001/20/0430, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, im Einzelnen dargelegt wird, hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht schlüssig begründet, woraus er die Überzeugung gewonnen hat, dass dem Asylwerber noch drohende Beeinträchtigungen "nicht die asylrechtliche notwendige Intensität" erreichten und er hat darüber hinaus in Bezug auf die Frage staatlichen Schutzes vor "Repressionen Dritter" gegen die aserische Minderheit auch die Rechtslage verkannt. Diese Ausführungen treffen auch auf den hier angefochtenen Bescheid zu.