RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2001 Geschäftszahl2001/20/0393 RechtssatzIm Hinblick darauf, dass der Asylwerber in seiner Berufung die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid u.a. auch zur Frage seiner Abstammung und Identität bekämpft und zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens die Einvernahme seiner Person beantragt hat, hat der unabhängige Bundesasylsenat - zu Recht - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf deren Ermittlungsergebnisse sich der Berufungsbescheid stützt. Zu weiterführenden Ermittlungen, die über die mündliche Verhandlung hinausgehen, ist der unabhängige Bundesasylsenat aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom
- Juli 2001, 99/20/0611, ausgesprochen hat, im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 in Verbindung mit § 6 AsylG 1997 grundsätzlich nicht verpflichtet, da ihm eine erschöpfende Klärung des asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen dieses Verfahrens nicht obliegt. Erfordert daher die Klärung des für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhaltes, im vorliegenden Fall die Überprüfung der Behauptungen des Asylwerbers über seine Identität, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann liegen die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führenden Umstände nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt". Unter diesem Gesichtspunkt macht es auch keinen Unterschied, ob der unabhängige Bundesasylsenat im Verfahren nach § 6 AsylG 1997, wie im vorliegenden Fall, bloß das Einlangen eines von ihm bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet, oder aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt unterlässt.Im Hinblick darauf, dass der Asylwerber in seiner Berufung die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid u.a. auch zur Frage seiner Abstammung und Identität bekämpft und zum Nachweis der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens die Einvernahme seiner Person beantragt hat, hat der unabhängige Bundesasylsenat - zu Recht - eine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf deren Ermittlungsergebnisse sich der Berufungsbescheid stützt. Zu weiterführenden Ermittlungen, die über die mündliche Verhandlung hinausgehen, ist der unabhängige Bundesasylsenat aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom
- Juli 2001, 99/20/0611, ausgesprochen hat, im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 1997 grundsätzlich nicht verpflichtet, da ihm eine erschöpfende Klärung des asylrelevanten Sachverhaltes im Rahmen dieses Verfahrens nicht obliegt. Erfordert daher die Klärung des für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhaltes, im vorliegenden Fall die Überprüfung der Behauptungen des Asylwerbers über seine Identität, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann liegen die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führenden Umstände nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt". Unter diesem Gesichtspunkt macht es auch keinen Unterschied, ob der unabhängige Bundesasylsenat im Verfahren nach Paragraph 6, AsylG 1997, wie im vorliegenden Fall, bloß das Einlangen eines von ihm bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht abwartet, oder aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt unterlässt.