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{'item': '2001/20/0420'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2001/20/0420 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat die Abweisung des Asylantrages auf die Annahme gestützt, der Asylwerber wäre bei einer Rückkehr in den Nordirak vor Verfolgungshandlungen durch die zentralirakischen Behörden sicher gewesen. Nach den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erwägungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. März 2002, Zl. 99/20/0401, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hätte eine derartige Annahme aber die Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, durch welche Umstände der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtigte (vgl. auch das daran anschließende Erkenntnis vom
  2. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, mit dem Hinweis auf mehrere in diesem Sinn ergangene Erkenntnisse; zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2004, Zl. 2001/20/0309, und Zl. 2002/20/0075). Das - vom unabhängigen Bundesasylsenat erwähnte - Fehlen von "Erkenntnissen" darüber, dass die Bagdader Zentralregierung "versucht", ihre Staatsgewalt wieder auf den Nordirak auszudehnen, ist kein Ersatz für Feststellungen darüber, wodurch sie faktisch oder rechtlich daran gehindert gewesen sei, dies jederzeit ohne Vorankündigung zu tun, oder darüber, dass umgekehrt "Erkenntnisse" vorlägen, wonach die Regierung diese Gebiete - damals - zumindest für die nähere Zukunft aufgegeben gehabt habe (vgl. zu einer wortgleichen Formulierung in einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates bereits das hg. Erkenntnis vom
  4. November 2002, Zl. 2000/20/0185).Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Abweisung des Asylantrages auf die Annahme gestützt, der Asylwerber wäre bei einer Rückkehr in den Nordirak vor Verfolgungshandlungen durch die zentralirakischen Behörden sicher gewesen. Nach den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erwägungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. März 2002, Zl. 99/20/0401, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hätte eine derartige Annahme aber die Auseinandersetzung mit der Frage erfordert, durch welche Umstände der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtigte vergleiche auch das daran anschließende Erkenntnis vom
  6. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, mit dem Hinweis auf mehrere in diesem Sinn ergangene Erkenntnisse; zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
  7. Februar 2004, Zl. 2001/20/0309, und Zl. 2002/20/0075). Das - vom unabhängigen Bundesasylsenat erwähnte - Fehlen von "Erkenntnissen" darüber, dass die Bagdader Zentralregierung "versucht", ihre Staatsgewalt wieder auf den Nordirak auszudehnen, ist kein Ersatz für Feststellungen darüber, wodurch sie faktisch oder rechtlich daran gehindert gewesen sei, dies jederzeit ohne Vorankündigung zu tun, oder darüber, dass umgekehrt "Erkenntnisse" vorlägen, wonach die Regierung diese Gebiete - damals - zumindest für die nähere Zukunft aufgegeben gehabt habe vergleiche zu einer wortgleichen Formulierung in einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates bereits das hg. Erkenntnis vom
  8. November 2002, Zl. 2000/20/0185).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.