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{'item': '2001/20/0440'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2001/20/0440 RechtssatzDie Asylwerberin, eine iranische Staatsangehörige, hatte sich - ihren Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge - im Frühjahr 2000 zur Durchführung einer medizinischen Behandlung mit einem britischen Visum in London aufgehalten. Sie sei nach ihrer Rückkehr in den Iran am

  1. November 2000 mit einem gültigen, von der britischen Botschaft in Teheran (zu dem selben Zweck) ausgestellten Visum für das Vereinigte Königreich (von Großbritannien und Nordirland) nach Österreich eingereist. In diesem Zusammenhang ist der von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 10 Abs. 3 Dubliner Übereinkommen (DÜ) geltend gemachte Umstand, dass die Asylwerberin nach ihrem ersten Aufenthalt in Großbritannien wieder in den Iran zurückgekehrt ist und sich dort mehr als drei Monate aufgehalten hat, ohne Relevanz. Die erwähnte Bestimmung sieht zwar ein Erlöschen bestimmter sich aus der Zuständigkeit nach dem DÜ ergebender Pflichten für den Fall vor, dass "der betreffende Ausländer" das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat. Das setzt allerdings schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die bereits davor erfolgte Verwirklichung eines Zuständigkeitstatbestandes nach dem DÜ voraus. Dieser Erlöschenstatbestand käme fallbezogen daher jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Asylwerberin nach der für die (hier relevante) Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Einreise mit einem britischen Visum nach Österreich am
  2. November 2000 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, wofür nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. zu Art. 10 Abs. 3 DÜ Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 123 u. 125f). Aber auch der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 11 Abs. 5 DÜ, der eine Frist für die Überstellung vorsieht, ist aus den im hg. Erkenntnis vom
  3. März 2000, Zl. 99/01/0424, angeführten Gründen, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht zielführend, und zwar schon deshalb, weil die Nichteinhaltung dieser Frist keine Zuständigkeitsverschiebung zur Folge hat (vgl. in diesem Sinn auch Schmid/Bartels, aaO, 128f u. 131; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 45 u. 243 zu § 29). Gleiches gilt für Art. 13 Abs. 1 lit. b DÜ, der die Modalitäten einer - hier auch gar nicht gegebenen - "Wiederaufnahme" im Sinne der Art. 3 Abs. 7 DÜ und Art. 10 Abs. 1 lit. c, d und e DÜ betrifft (vgl. dazu Schmid/Bartels, aaO 110f, 118 u. 131).Die Asylwerberin, eine iranische Staatsangehörige, hatte sich - ihren Angaben vor dem Bundesasylamt zufolge - im Frühjahr 2000 zur Durchführung einer medizinischen Behandlung mit einem britischen Visum in London aufgehalten. Sie sei nach ihrer Rückkehr in den Iran am
  4. November 2000 mit einem gültigen, von der britischen Botschaft in Teheran (zu dem selben Zweck) ausgestellten Visum für das Vereinigte Königreich (von Großbritannien und Nordirland) nach Österreich eingereist. In diesem Zusammenhang ist der von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Artikel 10, Absatz 3, Dubliner Übereinkommen (DÜ) geltend gemachte Umstand, dass die Asylwerberin nach ihrem ersten Aufenthalt in Großbritannien wieder in den Iran zurückgekehrt ist und sich dort mehr als drei Monate aufgehalten hat, ohne Relevanz. Die erwähnte Bestimmung sieht zwar ein Erlöschen bestimmter sich aus der Zuständigkeit nach dem DÜ ergebender Pflichten für den Fall vor, dass "der betreffende Ausländer" das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat. Das setzt allerdings schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die bereits davor erfolgte Verwirklichung eines Zuständigkeitstatbestandes nach dem DÜ voraus. Dieser Erlöschenstatbestand käme fallbezogen daher jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Asylwerberin nach der für die (hier relevante) Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Einreise mit einem britischen Visum nach Österreich am
  5. November 2000 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, wofür nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen vergleiche zu Artikel 10, Absatz 3, DÜ Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 123 u. 125f). Aber auch der Hinweis in der Beschwerde auf Artikel 11, Absatz 5, DÜ, der eine Frist für die Überstellung vorsieht, ist aus den im hg. Erkenntnis vom
  6. März 2000, Zl. 99/01/0424, angeführten Gründen, auf die insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, nicht zielführend, und zwar schon deshalb, weil die Nichteinhaltung dieser Frist keine Zuständigkeitsverschiebung zur Folge hat vergleiche in diesem Sinn auch Schmid/Bartels, aaO, 128f u. 131; Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 45 u. 243 zu Paragraph 29,). Gleiches gilt für Artikel 13, Absatz eins, Litera b, DÜ, der die Modalitäten einer - hier auch gar nicht gegebenen - "Wiederaufnahme" im Sinne der Artikel 3, Absatz 7, DÜ und Artikel 10, Absatz eins, Litera c, d und e DÜ betrifft vergleiche dazu Schmid/Bartels, aaO 110f, 118 u. 131).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.