RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2001/20/0462 RechtssatzMit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er seine Verletzung in Rechten durch die Fesselung im Rahmen einer Ausführung am
- März 2001 geltend machte und sich gegen eine Entscheidung des Leiters der Justizanstalt vom
- April 2001 über die Rechtmäßigkeit dieser Fesselung richtete, nicht Folge. In Bezug auf diesen Spruchpunkt verfolgte die von der belangten Behörde erledigte Administrativbeschwerde nicht das Ziel der Durchsetzung eines bestimmten, durch die Entlassung aus der Strafhaft inzwischen überholten Sachanliegens. Sie richtete sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten, nämlich durch die Fesselung des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausführung am
- März 2001, in Rechten verletzt worden sei (vgl. zu diesem Unterschied etwa die den damaligen Beschwerdepunkt
- betreffenden Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom
- September 1998, Zl. 97/20/0811, VwSlg 14968 A/1998; zum "Konstruktionsmuster des StVG" als Modell eines mit Administrativbeschwerde herbeizuführenden "bescheidmäßigen Ausspruchs über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes" bereits Funk, Der Verwaltungsakt im österreichischen Rechtssystem
(1978)35). Für das Recht auf die Entscheidung über eine solche Administrativbeschwerde ist die Entlassung aus der Strafhaft nicht von Bedeutung (vgl. zuletzt etwa die Unterscheidung des Misshandlungsvorwurfs von anderen, durch die Entlassung gegenstandslos gewordenen Punkten einer Beschwerde in dem hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zlen. 99/20/0107, 0108).Mit Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er seine Verletzung in Rechten durch die Fesselung im Rahmen einer Ausführung am
- März 2001 geltend machte und sich gegen eine Entscheidung des Leiters der Justizanstalt vom
- April 2001 über die Rechtmäßigkeit dieser Fesselung richtete, nicht Folge. In Bezug auf diesen Spruchpunkt verfolgte die von der belangten Behörde erledigte Administrativbeschwerde nicht das Ziel der Durchsetzung eines bestimmten, durch die Entlassung aus der Strafhaft inzwischen überholten Sachanliegens. Sie richtete sich auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten, nämlich durch die Fesselung des Beschwerdeführers im Rahmen der Ausführung am
- März 2001, in Rechten verletzt worden sei vergleiche zu diesem Unterschied etwa die den damaligen Beschwerdepunkt
- betreffenden Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom
- September 1998, Zl. 97/20/0811, VwSlg 14968 A/1998; zum "Konstruktionsmuster des StVG" als Modell eines mit Administrativbeschwerde herbeizuführenden "bescheidmäßigen Ausspruchs über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes" bereits Funk, Der Verwaltungsakt im österreichischen Rechtssystem
(1978)35). Für das Recht auf die Entscheidung über eine solche Administrativbeschwerde ist die Entlassung aus der Strafhaft nicht von Bedeutung vergleiche zuletzt etwa die Unterscheidung des Misshandlungsvorwurfs von anderen, durch die Entlassung gegenstandslos gewordenen Punkten einer Beschwerde in dem hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zlen. 99/20/0107, 0108).