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{'item': '2001/20/0470'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2003 Geschäftszahl2001/20/0470 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat zu § 12 Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt (Hinweis E vom

  1. November 1988, Zl. 88/01/0214). Zum § 12 Abs. 5 lit. b des Waffengesetzes 1967 wurde ausgeführt, der Anspruch auf Ausfolgung der Waffen ist nur durchsetzbar, wenn der Betroffene innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten genügend Beweisanbote für sein Eigentum an den Waffen vorbringt (Hinweis E vom
  2. März 1971, Zl. 920/70, VwSlg 7994 A/1971, und vom
  3. April 1974, Zl. 1653/72). Im zitierten E vom
  4. März 1971 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass ein Parteienvorbringen zur Dartuung des Eigentums an den Waffen nach Ablauf der genannten Frist präkludiert ist und dass nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel die Behörde nicht verpflichten, dieselben zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt des § 12 Abs. 5 Z 2 WaffG 1996 mit den erwähnten Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 und des Waffengesetzes 1986 sieht der Verwaltungsgerichtshof - unter Berücksichtigung, dass nach der geltenden Rechtslage nur mehr die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechtes erforderlich ist - keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 12, Waffengesetz 1986 darauf hingewiesen, dass es im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedarf, sondern dass die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides eintritt (Hinweis E vom
  5. November 1988, Zl. 88/01/0214). Zum Paragraph 12, Absatz 5, Litera b, des Waffengesetzes 1967 wurde ausgeführt, der Anspruch auf Ausfolgung der Waffen ist nur durchsetzbar, wenn der Betroffene innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten genügend Beweisanbote für sein Eigentum an den Waffen vorbringt (Hinweis E vom
  6. März 1971, Zl. 920/70, VwSlg 7994 A/1971, und vom
  7. April 1974, Zl. 1653/72). Im zitierten E vom
  8. März 1971 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass ein Parteienvorbringen zur Dartuung des Eigentums an den Waffen nach Ablauf der genannten Frist präkludiert ist und dass nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel die Behörde nicht verpflichten, dieselben zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG 1996 mit den erwähnten Bestimmungen des Waffengesetzes 1967 und des Waffengesetzes 1986 sieht der Verwaltungsgerichtshof - unter Berücksichtigung, dass nach der geltenden Rechtslage nur mehr die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechtes erforderlich ist - keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.