RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2004 Geschäftszahl2001/20/0472 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat unbeachtet gelassen, dass der Asylwerber zwar nicht in der Berufung, wohl aber in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland behauptet hat. Im angefochtenen Bescheid wird weder auf das Vorbringen des Asylwerbers in der Berufungsverhandlung eingegangen noch wird ausdrücklich erwähnt, dass vom unabhängigen Bundesasylsenat vor Ergehen des angefochtenen Bescheides eine Anfrage an den UNHCR gerichtet wurde und welches Ergebnis diese Anfrage hatte. Auch wenn es zutrifft, dass die Berufung ein entsprechendes Vorbringen (noch) nicht enthielt, und der unabhängige Bundesasylsenat daher im Falle einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz den Sachverhalt iSd Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG als "geklärt" ansehen hätte können und zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. zur Verhandlungspflicht im Berufungsverfahren - auch im Verfahren über eine auf § 5 AsylG 1997 gestützte Zurückweisung eines Asylantrages - die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa die Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, Zl. 2000/20/0080, und vom
- März 2002, Zl. 99/01/0439, jeweils mwN), so konnte jedenfalls aufgrund des in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens von einem "geklärten Sachverhalt" iSd angeführten Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen werden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das vom Asylwerber Vorgebrachte - die Anfragebeantwortung des UNHCR und allfällige andere Erkenntnisse darüber, ob im Falle der Ausweisung des Asylwerbers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei - wären daher in einer fortgesetzten Berufungsverhandlung zu erörtern gewesen.Der unabhängige Bundesasylsenat hat unbeachtet gelassen, dass der Asylwerber zwar nicht in der Berufung, wohl aber in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle seiner Abschiebung nach Griechenland behauptet hat. Im angefochtenen Bescheid wird weder auf das Vorbringen des Asylwerbers in der Berufungsverhandlung eingegangen noch wird ausdrücklich erwähnt, dass vom unabhängigen Bundesasylsenat vor Ergehen des angefochtenen Bescheides eine Anfrage an den UNHCR gerichtet wurde und welches Ergebnis diese Anfrage hatte. Auch wenn es zutrifft, dass die Berufung ein entsprechendes Vorbringen (noch) nicht enthielt, und der unabhängige Bundesasylsenat daher im Falle einer ordnungsgemäßen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz den Sachverhalt iSd Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG als "geklärt" ansehen hätte können und zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verpflichtet gewesen wäre vergleiche zur Verhandlungspflicht im Berufungsverfahren - auch im Verfahren über eine auf Paragraph 5, AsylG 1997 gestützte Zurückweisung eines Asylantrages - die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa die Erkenntnisse vom
- Dezember 2002, Zl. 2000/20/0080, und vom
- März 2002, Zl. 99/01/0439, jeweils mwN), so konnte jedenfalls aufgrund des in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringens von einem "geklärten Sachverhalt" iSd angeführten Rechtsprechung nicht mehr ausgegangen werden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das vom Asylwerber Vorgebrachte - die Anfragebeantwortung des UNHCR und allfällige andere Erkenntnisse darüber, ob im Falle der Ausweisung des Asylwerbers nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei - wären daher in einer fortgesetzten Berufungsverhandlung zu erörtern gewesen.