← Österreich

{'item': '2001/20/0478'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2002 Geschäftszahl2001/20/0478 RechtssatzEs handelt sich im Beschwerdefall - anders als in dem mit E vom

  1. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, entschiedenen Fall nicht nur um eine geringere Menge an (verbotenen) Waffen und Munition, die der Beschwerdeführer besessen hatte, sondern es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren nur zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt wurde, sodass diese Verurteilung - bei Bedachtnahme auf § 8 Abs. 3 und 4 WaffG 1996 - für sich genommen die Verhängung eines Waffenverbotes nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. zu diesem Gesichtspunkt jüngst das E vom
  2. September 2002, Zl. 2000/20/0425). Der Beschwerdeführer hat aber - nach der Aktenlage - weder in dem Zeitraum von etwa sechs Jahren seit der Sicherstellung näher bezeichneter Waffen und Munition bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt, noch ist - außer dem unbefugten Besitz der erwähnten Waffen - in der Zeit davor eine Verhaltensweise des Beschwerdeführers mit "waffenrechtlichen Bezug" zu Tage getreten, welche die Prognose eines Waffenmissbrauches im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hätte indizieren können (in dieser Hinsicht anders der mit dem E vom
  3. Juli 1997, Zl. 95/20/0201, entschiedene Fall, in dem es um die Lagerung einer beträchtlichen Menge an - geladenen und somit einsatzbereiten - Waffen und Kriegsmaterial unter anderem in einem Wohnwagen ging). Vielmehr ist auch die belangte Behörde entsprechend den Einwänden des Beschwerdeführers offenbar davon ausgegangen, dass er sich bisher im Umgang mit Waffen als verlässlich gezeigt hat. Warum gerade daraus eine Missbrauchsgefahr abzuleiten sein soll, ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.Es handelt sich im Beschwerdefall - anders als in dem mit E vom
  4. Februar 1985, Zl. 85/01/0039, entschiedenen Fall nicht nur um eine geringere Menge an (verbotenen) Waffen und Munition, die der Beschwerdeführer besessen hatte, sondern es ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gerichtlichen Strafverfahren nur zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt wurde, sodass diese Verurteilung - bei Bedachtnahme auf Paragraph 8, Absatz 3 und 4 WaffG 1996 - für sich genommen die Verhängung eines Waffenverbotes nicht zu rechtfertigen vermag vergleiche zu diesem Gesichtspunkt jüngst das E vom
  5. September 2002, Zl. 2000/20/0425). Der Beschwerdeführer hat aber - nach der Aktenlage - weder in dem Zeitraum von etwa sechs Jahren seit der Sicherstellung näher bezeichneter Waffen und Munition bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt, noch ist - außer dem unbefugten Besitz der erwähnten Waffen - in der Zeit davor eine Verhaltensweise des Beschwerdeführers mit "waffenrechtlichen Bezug" zu Tage getreten, welche die Prognose eines Waffenmissbrauches im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 hätte indizieren können (in dieser Hinsicht anders der mit dem E vom
  6. Juli 1997, Zl. 95/20/0201, entschiedene Fall, in dem es um die Lagerung einer beträchtlichen Menge an - geladenen und somit einsatzbereiten - Waffen und Kriegsmaterial unter anderem in einem Wohnwagen ging). Vielmehr ist auch die belangte Behörde entsprechend den Einwänden des Beschwerdeführers offenbar davon ausgegangen, dass er sich bisher im Umgang mit Waffen als verlässlich gezeigt hat. Warum gerade daraus eine Missbrauchsgefahr abzuleiten sein soll, ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.