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{'item': '2001/20/0528'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2001/20/0528 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des Asylantrages nach Erlassung des Berufungsbescheides im Stadium des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsrückziehung zwar nicht mehr die Wirkung, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre. Durch die Zurückziehung des Asylantrages werde jedoch (in der Regel) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr bestehe. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde sei aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom

  1. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch im vorliegenden Fall einer Zurückziehung der Berufung nach rechtskräftiger Erlassung des Berufungsbescheides. Im Übrigen hat auch der Asylwerber in der von seinem Vertreter erstatteten Äußerung zugestanden, infolge der Berufungsrückziehung sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: in der Sache) nicht mehr erforderlich. In dieser Beschwerdesache war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. November 2002, Zl. 2000/20/0081, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung des Asylantrages nach Erlassung des Berufungsbescheides im Stadium des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsrückziehung zwar nicht mehr die Wirkung, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre. Durch die Zurückziehung des Asylantrages werde jedoch (in der Regel) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der Partei an einer Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr bestehe. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde sei aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
  3. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN). Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch im vorliegenden Fall einer Zurückziehung der Berufung nach rechtskräftiger Erlassung des Berufungsbescheides. Im Übrigen hat auch der Asylwerber in der von seinem Vertreter erstatteten Äußerung zugestanden, infolge der Berufungsrückziehung sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: in der Sache) nicht mehr erforderlich. In dieser Beschwerdesache war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen. Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche den hg. Beschluss vom
  4. November 2002, Zl. 2000/20/0081, mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.