RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2001/20/0573 RechtssatzNicht zielführend ist der in den Überlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates angedeutete Gesichtspunkt eines Eigenverschuldens des Asylwerbers an der ihm - seinen Behauptungen zufolge - drohenden Gefahr ("dem eigenen Verhalten des Berufungswerbers zuzuschreiben"). Darauf wäre - abgesehen von den Fällen des Art. 1 Abschnitt F FlKonv - schon bei der Entscheidung über die Asylgewährung nicht abzustellen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des VwGH die Nachweise in dem Erkenntnis vom
- Juni 1996, Zl. 95/20/0151, und daran anschließend die Erkenntnisse vom
- Februar 1997, Zl. 96/20/0078, und vom
- Dezember 1999, Zl. 98/20/0415; zuletzt im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Nachfluchtgründen das Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 99/20/0565). In Bezug auf die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 und den durch diese Feststellung zu gewährleistenden Schutz des Art. 3 EMRK (vgl. zuletzt etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 99/20/0573) ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach der Schutz durch Art. 3 EMRK nicht unter der Einschränkung steht, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe (vgl. zum absoluten Charakter dieses Schutzes, selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens, im Zusammenhang mit Aufenthaltsbeendigungen die Entscheidungen vom
- Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Rz 88, vom
- November 1996, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Rz 80, vom
- Dezember 1996, Ahmed gegen Österreich, Rz 40, vom
- Mai 1997, D gegen Vereinigtes Königreich, Rz 46 und 47, und vom
- Februar 2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Rz 32; zuletzt etwa die Zurückweisungsentscheidung vom
- Juni 2004, Ndangoya gegen Schweden).Nicht zielführend ist der in den Überlegungen des unabhängigen Bundesasylsenates angedeutete Gesichtspunkt eines Eigenverschuldens des Asylwerbers an der ihm - seinen Behauptungen zufolge - drohenden Gefahr ("dem eigenen Verhalten des Berufungswerbers zuzuschreiben"). Darauf wäre - abgesehen von den Fällen des Artikel eins, Abschnitt F FlKonv - schon bei der Entscheidung über die Asylgewährung nicht abzustellen vergleiche dazu aus der Rechtsprechung des VwGH die Nachweise in dem Erkenntnis vom
- Juni 1996, Zl. 95/20/0151, und daran anschließend die Erkenntnisse vom
- Februar 1997, Zl. 96/20/0078, und vom
- Dezember 1999, Zl. 98/20/0415; zuletzt im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Nachfluchtgründen das Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 99/20/0565). In Bezug auf die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 und den durch diese Feststellung zu gewährleistenden Schutz des Artikel 3, EMRK vergleiche zuletzt etwa die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 99/20/0573) ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach der Schutz durch Artikel 3, EMRK nicht unter der Einschränkung steht, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe vergleiche zum absoluten Charakter dieses Schutzes, selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens, im Zusammenhang mit Aufenthaltsbeendigungen die Entscheidungen vom
- Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Rz 88, vom
- November 1996, Chahal gegen Vereinigtes Königreich, Rz 80, vom
- Dezember 1996, Ahmed gegen Österreich, Rz 40, vom
- Mai 1997, D gegen Vereinigtes Königreich, Rz 46 und 47, und vom
- Februar 2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Rz 32; zuletzt etwa die Zurückweisungsentscheidung vom
- Juni 2004, Ndangoya gegen Schweden).