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{'item': '2001/20/0588'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2004 Geschäftszahl2001/20/0588 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat seine Entscheidung - ausgehend von der im hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen darauf gestützt, dass zwar das Vorbringen des Asylwerbers im Hinblick auf seine Mitgliedschaft bei der Hisbollah "unglaubwürdig" sei, einer Abweisung des Asylantrages (gemeint: als offensichtlich unbegründet) aber als "sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr" im Sinne des § 6 AsylG 1997 das Amtswissen des unabhängigen Bundesasylsenates über die Gefahr einer Verfolgung von Hisbollah-Anhängern durch den türkischen Staat entgegen stehe. Das Vorbringen des Asylwerbers könne vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht "von vornherein als gänzlich absurd" betrachtet und eine Verfolgungsgefahr könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Verständnis dieser dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung wird dadurch erschwert, dass der unabhängige Bundesasylsenat in die Begründung seiner Entscheidung zwar Feststellungen über eine Verfolgungsgefahr für Anhänger der Hisbollah, aber keine ins Einzelne gehende Würdigung der (ausführlich wiedergegebenen) Angaben des Asylwerbers aufgenommen hat. Meinte der unabhängige Bundesasylsenat, vor dem Hintergrund der Berichtslage sei nicht mit der erforderlichen "sich aufdrängenden" Eindeutigkeit klar, dass das Vorbringen des Asylwerbers im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 (i.d.F. vor der AsylG-Novelle 2003) offensichtlich tatsachenwidrig sei (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. August 2001, Zl. 2000/01/0214), worauf die Ausführungen über ein nicht "absurdes" Vorbringen möglicherweise abzielen, so wäre dies allerdings auch dann, wenn dieser Beurteilung nicht vom Asylwerber, sondern vom unabhängigen Bundesasylsenat in das Verfahren eingeführte Berichte zugrunde lagen, keine Annahme eines "sonstigen Hinweises" auf eine Verfolgungsgefahr.Der unabhängige Bundesasylsenat hat seine Entscheidung - ausgehend von der im hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im Wesentlichen darauf gestützt, dass zwar das Vorbringen des Asylwerbers im Hinblick auf seine Mitgliedschaft bei der Hisbollah "unglaubwürdig" sei, einer Abweisung des Asylantrages (gemeint: als offensichtlich unbegründet) aber als "sonstiger Hinweis auf Verfolgungsgefahr" im Sinne des Paragraph 6, AsylG 1997 das Amtswissen des unabhängigen Bundesasylsenates über die Gefahr einer Verfolgung von Hisbollah-Anhängern durch den türkischen Staat entgegen stehe. Das Vorbringen des Asylwerbers könne vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht "von vornherein als gänzlich absurd" betrachtet und eine Verfolgungsgefahr könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Verständnis dieser dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung wird dadurch erschwert, dass der unabhängige Bundesasylsenat in die Begründung seiner Entscheidung zwar Feststellungen über eine Verfolgungsgefahr für Anhänger der Hisbollah, aber keine ins Einzelne gehende Würdigung der (ausführlich wiedergegebenen) Angaben des Asylwerbers aufgenommen hat. Meinte der unabhängige Bundesasylsenat, vor dem Hintergrund der Berichtslage sei nicht mit der erforderlichen "sich aufdrängenden" Eindeutigkeit klar, dass das Vorbringen des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) offensichtlich tatsachenwidrig sei vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. August 2001, Zl. 2000/01/0214), worauf die Ausführungen über ein nicht "absurdes" Vorbringen möglicherweise abzielen, so wäre dies allerdings auch dann, wenn dieser Beurteilung nicht vom Asylwerber, sondern vom unabhängigen Bundesasylsenat in das Verfahren eingeführte Berichte zugrunde lagen, keine Annahme eines "sonstigen Hinweises" auf eine Verfolgungsgefahr.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.