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{'item': '2001/20/0622'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2004 Geschäftszahl2001/20/0622 RechtssatzDie Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur AsylG-Novelle 2001, 669 BlgNR XXI. GP) zeigen, dass es Absicht des Gesetzgebers war, durch die Änderung des § 25 Abs. 1 AsylG 1997 eine Anpassung der Handlungsfähigkeit von Asylwerbern an die - mit

  1. Juli 2001 in Kraft getretene - Änderung des § 21 Abs. 2 ABGB durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz und die damit herabgesetzte Volljährigkeitsgrenze herbeizuführen. Dass durch § 25 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82, die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern rückwirkend auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes (bzw. vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2001 am
  2. August 2001) geregelt werden sollte, ist nach der in den zitierten Erläuterungen zu Tage tretenden Absicht des Gesetzgebers auszuschließen. Somit kommt § 25 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001 als Beurteilungsgrundlage für die Prozessfähigkeit eines Asylwerbers nur für solche Prozesshandlungen in Betracht, die ab dem
  3. August 2001 gesetzt wurden. Nicht ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die (Rechtsmittel-)Behörde diese Beurteilung (bescheidmäßig) getroffen hat. Diese Rechtsanschauung steht mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 AsylG 1997 im Einklang (vgl. das Erkenntnis vom
  4. September 1999, Zl. 99/01/0175, und den Beschluss vom
  5. Mai 2002, Zl. 2001/01/0542).Die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur AsylG-Novelle 2001, 669 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode zeigen, dass es Absicht des Gesetzgebers war, durch die Änderung des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 eine Anpassung der Handlungsfähigkeit von Asylwerbern an die - mit
  6. Juli 2001 in Kraft getretene - Änderung des Paragraph 21, Absatz 2, ABGB durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz und die damit herabgesetzte Volljährigkeitsgrenze herbeizuführen. Dass durch Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. römisch eins Nr. 82, die Handlungsfähigkeit von Asylwerbern rückwirkend auch für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes (bzw. vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2001 am
  7. August 2001) geregelt werden sollte, ist nach der in den zitierten Erläuterungen zu Tage tretenden Absicht des Gesetzgebers auszuschließen. Somit kommt Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2001 als Beurteilungsgrundlage für die Prozessfähigkeit eines Asylwerbers nur für solche Prozesshandlungen in Betracht, die ab dem
  8. August 2001 gesetzt wurden. Nicht ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die (Rechtsmittel-)Behörde diese Beurteilung (bescheidmäßig) getroffen hat. Diese Rechtsanschauung steht mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 25, AsylG 1997 im Einklang vergleiche das Erkenntnis vom
  9. September 1999, Zl. 99/01/0175, und den Beschluss vom
  10. Mai 2002, Zl. 2001/01/0542).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.