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{'item': '2001/20/0622'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.2004 Geschäftszahl2001/20/0622 RechtssatzIm vorliegenden Beschwerdefall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom

  1. August 2000 dem gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers am
  2. September 2000 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand § 25 Abs. 1 AsylG 1997 noch in seiner Stammfassung in Geltung, maßgeblich für die Erlangung der Prozessfähigkeit war demnach die Vollendung des
  3. Lebensjahres. Da der Asylwerber dieses Alter im genannten Zustellzeitpunkt noch nicht erreicht hatte, erfolgte die Zustellung des Asylbescheides vom
  4. August 2000 zu Recht an den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers. Der unabhängige Bundesasylsenat durfte daher die rechtswirksame Erlassung des den Asylantrag des Asylwerbers abweisenden Bescheides vom
  5. August 2000 ebenso wenig verneinen wie die - für die gegenständlich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzte - Versäumung der Berufungsfrist. Vielmehr hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Vorbringen des Asylwerbers im Wiedereinsetzungsantrag und in der diesbezüglichen Berufung, er sei von seinem gesetzlichen Vertreter über die Erlassung des negativen Asylbescheides nicht in Kenntnis gesetzt worden und habe daher das Untätigbleiben des gesetzlichen Vertreters nicht zu verantworten, inhaltlich auseinander setzen müssen (vgl. zu ähnlich begründeten Wiedereinsetzungsanträgen die hg. Beschlüsse vom
  6. Mai 2002, Zl. 2001/01/0542, vom
  7. Juli 2001, Zl. 2001/20/0377, und vom
  8. September 2001, Zl. 2001/20/0332).Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom
  9. August 2000 dem gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers am
  10. September 2000 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1997 noch in seiner Stammfassung in Geltung, maßgeblich für die Erlangung der Prozessfähigkeit war demnach die Vollendung des
  11. Lebensjahres. Da der Asylwerber dieses Alter im genannten Zustellzeitpunkt noch nicht erreicht hatte, erfolgte die Zustellung des Asylbescheides vom
  12. August 2000 zu Recht an den gesetzlichen Vertreter des Asylwerbers. Der unabhängige Bundesasylsenat durfte daher die rechtswirksame Erlassung des den Asylantrag des Asylwerbers abweisenden Bescheides vom
  13. August 2000 ebenso wenig verneinen wie die - für die gegenständlich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorausgesetzte - Versäumung der Berufungsfrist. Vielmehr hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat mit dem Vorbringen des Asylwerbers im Wiedereinsetzungsantrag und in der diesbezüglichen Berufung, er sei von seinem gesetzlichen Vertreter über die Erlassung des negativen Asylbescheides nicht in Kenntnis gesetzt worden und habe daher das Untätigbleiben des gesetzlichen Vertreters nicht zu verantworten, inhaltlich auseinander setzen müssen vergleiche zu ähnlich begründeten Wiedereinsetzungsanträgen die hg. Beschlüsse vom
  14. Mai 2002, Zl. 2001/01/0542, vom
  15. Juli 2001, Zl. 2001/20/0377, und vom
  16. September 2001, Zl. 2001/20/0332).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.