RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2004 Geschäftszahl2001/20/0641 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/20/0101 E 23. Juli 1999 RS 1 StammrechtssatzIn Anwendung des WaffG 1996 ist die bisherige Judikatur des VwGH (Hinweis E 6.11.1997, 97/20/0122) insoweit nicht aufrecht zu erhalten, als damit ausgesagt wurde, der unberechtigte Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe für sich allein reiche (generell) nicht aus, um die (waffenrechtliche) Unverlässlichkeit des Besitzers zu begründen. So kann insbesondere ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) nicht gesagt werden, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Betroffene werde Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Vor dem Hintergrund des § 50 Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz WaffG 1996 kommt maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig wird, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantritt und den Verbleib der Waffe aufklärt. Bei der gemäß § 8 Abs. 1 WaffG 1996 vorzunehmenden waffenrechtlichen Prognose über die künftige Verlässlichkeit des Betroffenen sind nicht nur die Verurteilung des Betroffenen wegen unbefugten Besitzes einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gemäß § 50 WaffG 1996, sondern auch die Umstände des unbefugten Erwerbes der weiteren Schusswaffe zu berücksichtigen.In Anwendung des WaffG 1996 ist die bisherige Judikatur des VwGH (Hinweis E 6.11.1997, 97/20/0122) insoweit nicht aufrecht zu erhalten, als damit ausgesagt wurde, der unberechtigte Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe für sich allein reiche (generell) nicht aus, um die (waffenrechtliche) Unverlässlichkeit des Besitzers zu begründen. So kann insbesondere ohne Beurteilung der konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorganges (etwa nach der dem Besitzer anzulastenden Verschuldensform, der Dauer des unberechtigten Besitzes und allfälliger Versuche der Legalisierung) nicht gesagt werden, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Betroffene werde Waffen Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Vor dem Hintergrund des Paragraph 50, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz WaffG 1996 kommt maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, ob der Betroffene von sich aus initiativ tätig wird, den unberechtigten Besitz zu beenden, etwa freiwillig mit einer Mitteilung an die Behörde herantritt und den Verbleib der Waffe aufklärt. Bei der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 vorzunehmenden waffenrechtlichen Prognose über die künftige Verlässlichkeit des Betroffenen sind nicht nur die Verurteilung des Betroffenen wegen unbefugten Besitzes einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe gemäß Paragraph 50, WaffG 1996, sondern auch die Umstände des unbefugten Erwerbes der weiteren Schusswaffe zu berücksichtigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.