RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.11.2004 Geschäftszahl2001/20/0649 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat hat ausgehend vom geltend gemachten Fluchtgrund zu Recht die Frage aufgeworfen, ob der Asylwerber überhaupt Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist (vgl. zur Relevanz dieser Frage bei der Prüfung, ob Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv anzuwenden ist, das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Er hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass die vom Asylwerber befürchtete Verfolgung nur auf dem Verdacht einer allgemein strafbaren Handlung und nicht auf asylrelevanten Merkmalen beruhe. Träfe diese - in der vorliegenden Amtsbeschwerde nicht bekämpfte - Rechtsauffassung zu (vgl. aber zur Bewertung der drohenden Todesstrafe sowohl vor dem Hintergrund ihrer Unverhältnismäßigkeit als auch unter dem Aspekt von dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften im Iran die hg. Erkenntnisse vom
- September 2001, Zl. 99/20/0409, und vom
- September 2003, Zl. 99/20/0126, je mwN), so bestünde gegen die Abweisung des Asylantrages des Asylwerbers kein Einwand. Davon zu unterscheiden ist die in der Amtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat unbeschadet des Ergebnisses der Asylentscheidung im Hinblick auf den im Erstbescheid genannten Asylausschlussgrund und den dort gewährten Abschiebungsschutz jedenfalls hätte beurteilen müssen, ob der Asylwerber durch die Straftat einen der Gründe des Art. 1 Abschnitt F FlKonv verwirklicht habe.Der unabhängige Bundesasylsenat hat ausgehend vom geltend gemachten Fluchtgrund zu Recht die Frage aufgeworfen, ob der Asylwerber überhaupt Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv ist vergleiche zur Relevanz dieser Frage bei der Prüfung, ob Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv anzuwenden ist, das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0372). Er hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass die vom Asylwerber befürchtete Verfolgung nur auf dem Verdacht einer allgemein strafbaren Handlung und nicht auf asylrelevanten Merkmalen beruhe. Träfe diese - in der vorliegenden Amtsbeschwerde nicht bekämpfte - Rechtsauffassung zu vergleiche aber zur Bewertung der drohenden Todesstrafe sowohl vor dem Hintergrund ihrer Unverhältnismäßigkeit als auch unter dem Aspekt von dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften im Iran die hg. Erkenntnisse vom
- September 2001, Zl. 99/20/0409, und vom
- September 2003, Zl. 99/20/0126, je mwN), so bestünde gegen die Abweisung des Asylantrages des Asylwerbers kein Einwand. Davon zu unterscheiden ist die in der Amtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat unbeschadet des Ergebnisses der Asylentscheidung im Hinblick auf den im Erstbescheid genannten Asylausschlussgrund und den dort gewährten Abschiebungsschutz jedenfalls hätte beurteilen müssen, ob der Asylwerber durch die Straftat einen der Gründe des Artikel eins, Abschnitt F FlKonv verwirklicht habe.