RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.04.2004 Geschäftszahl2001/20/0652 RechtssatzMit dem Argument, der Asylwerber sei ukrainischer Staatsbürger, übergeht der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen in der Berufung. Dort hat der Asylwerber gegen die Staatsangehörigkeit der Ukraine vorgebracht, Angehörige des Militärs der Ukraine seien nicht automatisch mit dem Zerfall der Sowjetunion, sondern erst mit der Ablegung eines Eides auf die Ukraine zu Staatsbürgern dieses Staates geworden. Einen solchen Eid habe der Asylwerber verweigert. Indem sich der unabhängige Bundesasylsenat mit diesem (auch die diesbezügliche Beweiswürdigung bekämpfenden) Berufungsvorbringen unter Beachtung seiner Verhandlungspflicht in keiner Weise auseinander gesetzt hat, hat er den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Dieser ist wesentlich, weil auch die Argumente der Hilfsbegründung die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen imstande sind: Ausgehend vom ursprünglichen Vorbringen des Asylwerbers, er habe weder die ukrainische noch die russische Staatsbürgerschaft, wäre das Verfahren mangelhaft, weil der unabhängige Bundesasylsenat sich für diesen Fall ohne mündliche Berufungsverhandlung ausschließlich auf Argumente zur Beweiswürdigung stützt, die das Bundesasylamt noch nicht ins Spiel gebracht hatte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2002/20/0003 und darauf verweisend das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2001/20/0337, und in weiterer Folge etwa die Erkenntnisse vom
- September 2002, Zl. 2001/01/0597, vom
- Oktober 2002, Zl. 2000/20/0270, und vom
- Juni 2003, Zl. 2002/01/0579). Von der Wahrunterstellung der in der Berufung erhobenen Behauptung, der Asylwerber sei nicht nur (wie schon vor dem Bundesasylamt angegeben) "Russe", sondern auch russischer Staatsangehöriger, konnte der unabhängige Bundesasylsenat bei seiner Entscheidung aber schon deshalb nicht ausgehen, weil diesfalls ein auf Russland und nicht auf die Ukraine bezogener Ausspruch gemäß § 8 AsylG 1997 zu fällen gewesen wäre.Mit dem Argument, der Asylwerber sei ukrainischer Staatsbürger, übergeht der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen in der Berufung. Dort hat der Asylwerber gegen die Staatsangehörigkeit der Ukraine vorgebracht, Angehörige des Militärs der Ukraine seien nicht automatisch mit dem Zerfall der Sowjetunion, sondern erst mit der Ablegung eines Eides auf die Ukraine zu Staatsbürgern dieses Staates geworden. Einen solchen Eid habe der Asylwerber verweigert. Indem sich der unabhängige Bundesasylsenat mit diesem (auch die diesbezügliche Beweiswürdigung bekämpfenden) Berufungsvorbringen unter Beachtung seiner Verhandlungspflicht in keiner Weise auseinander gesetzt hat, hat er den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet. Dieser ist wesentlich, weil auch die Argumente der Hilfsbegründung die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen imstande sind: Ausgehend vom ursprünglichen Vorbringen des Asylwerbers, er habe weder die ukrainische noch die russische Staatsbürgerschaft, wäre das Verfahren mangelhaft, weil der unabhängige Bundesasylsenat sich für diesen Fall ohne mündliche Berufungsverhandlung ausschließlich auf Argumente zur Beweiswürdigung stützt, die das Bundesasylamt noch nicht ins Spiel gebracht hatte vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2002/20/0003 und darauf verweisend das hg. Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 2001/20/0337, und in weiterer Folge etwa die Erkenntnisse vom
- September 2002, Zl. 2001/01/0597, vom
- Oktober 2002, Zl. 2000/20/0270, und vom
- Juni 2003, Zl. 2002/01/0579). Von der Wahrunterstellung der in der Berufung erhobenen Behauptung, der Asylwerber sei nicht nur (wie schon vor dem Bundesasylamt angegeben) "Russe", sondern auch russischer Staatsangehöriger, konnte der unabhängige Bundesasylsenat bei seiner Entscheidung aber schon deshalb nicht ausgehen, weil diesfalls ein auf Russland und nicht auf die Ukraine bezogener Ausspruch gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zu fällen gewesen wäre.