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{'item': '2001/20/0666'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.2004 Geschäftszahl2001/20/0666 RechtssatzDie Förderung der Resozialisierung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG kann für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen. Der Zweck, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern, ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen. Eine besondere Intensivierung soll die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bei längeren Freiheitsstrafen während des Entlassungsvollzuges im Sinne der §§ 144 ff StVG erfahren, der je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 145 Abs. 1 und 2 StVG (erst) drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen hat (vgl. das Erkenntnis vom

  1. Juni 2004, Zl. 2003/20/0275). Der vorliegende Antrag auf Änderung des Strafvollzugsortes ließe sich in tragfähiger Weise nur auf Gründe stützen, aus denen sich - losgelöst von Gesichtspunkten der Entlassungsvorbereitung im engeren Sinn - unter dem Blickwinkel der Resozialisierung trotz des noch sehr großen zeitlichen Abstandes zum urteilsmäßigen Strafende die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers gerade in einer bestimmten Justizanstalt ergäbe. Derartige Gründe von solchem Gewicht, dass sie die von der belangten Behörde angenommenen Sicherheitsbedenken überwiegen könnten, liegen in Ansehung der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "gezielten sozial- und psychotherapeutischen Betreuung" ("Sozialtraining") und "optimalen" medizinischen Behandlung aber nicht vor; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).Die Förderung der Resozialisierung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StVG kann für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen. Der Zweck, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern, ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen. Eine besondere Intensivierung soll die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bei längeren Freiheitsstrafen während des Entlassungsvollzuges im Sinne der Paragraphen 144, ff StVG erfahren, der je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 145, Absatz eins und 2 StVG (erst) drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen hat vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Juni 2004, Zl. 2003/20/0275). Der vorliegende Antrag auf Änderung des Strafvollzugsortes ließe sich in tragfähiger Weise nur auf Gründe stützen, aus denen sich - losgelöst von Gesichtspunkten der Entlassungsvorbereitung im engeren Sinn - unter dem Blickwinkel der Resozialisierung trotz des noch sehr großen zeitlichen Abstandes zum urteilsmäßigen Strafende die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers gerade in einer bestimmten Justizanstalt ergäbe. Derartige Gründe von solchem Gewicht, dass sie die von der belangten Behörde angenommenen Sicherheitsbedenken überwiegen könnten, liegen in Ansehung der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "gezielten sozial- und psychotherapeutischen Betreuung" ("Sozialtraining") und "optimalen" medizinischen Behandlung aber nicht vor; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.