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{'item': '2001/21/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2003 Geschäftszahl2001/21/0120 RechtssatzDas durch Art. 4 der Richtlinie 68/360/EWG gewährte Aufenthaltsrecht gilt für Staatsangehöri

Art. 4

der Richtlinie 68/360/EWG leitet sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden daher aus dem Gemeinschaftsrecht und nicht erst aus der Erteilung eines Sichtvermerks ab, insbesondere wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (§ 47 Abs. 2 FrG 1997) nicht erkennbar ist (Hinweis E 14. September 2001, 99/19/0074 und 99/19/0089). (Hier: Die belBeh durfte daher den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht verneinen, ohne zuvor die

Art. 4der Richtlinie 68/360/EWG zu prüfen.)

Das durch Artikel 4, der Richtlinie 68/360/EWG gewährte Aufenthaltsrecht gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anwendung findet - das sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera a, der letztgenannten Verordnung der Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird -, sofern sie die in Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 68/360/EWG angeführten Unterlagen vorlegen. Für einen Fremden als Angehörigen eines Österreichers gemäß Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 kann hinsichtlich der Erlangung eines Aufenthaltsrechts unmittelbar aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nichts anderes gelten (Hinweis E VfGH 17. Juni 1997, VfSlg. 14863 aus 1997,). Bei

Artikel 4

, der Richtlinie 68/360/EWG leitet sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden daher aus dem Gemeinschaftsrecht und nicht erst aus der Erteilung eines Sichtvermerks ab, insbesondere wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet (Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997) nicht erkennbar ist (Hinweis E 14. September 2001, 99/19/0074 und 99/19/0089). (Hier: Die belBeh durfte daher den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht verneinen, ohne zuvor die

Artikel 4

, der Richtlinie 68/360/EWG zu prüfen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.