RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2002 Geschäftszahl2001/21/0138 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 6 iVm §§ 37 und 39 FrG 1997 ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen richtet sich die am
- September 2001 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde übermittelte die Bezirkshauptmannschaft eine von dieser Behörde am
- Juli 2002 mit der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe - unter anderem - die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft deponierte Erklärung wirkt - weil nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben - zwar nicht als Zurückziehung der Beschwerde, lässt aber unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an ihrer Erledigung erkennen. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die - offenbar mangels möglicher Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin - rein spekulativen Überlegungen des Beschwerdeführervertreters in der ihm eingeräumten Stellungnahme entgegen, in der nicht aufgezeigt wird, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin - trotz ihrer objektiv eindeutigen Rückziehungserklärung - an der Beschwerdeerledigung noch haben könnte, zumal das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom
- Juli 2002 mittlerweile aufgehoben und der Beschwerdeführerin am
- August 2002 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine gemäß § 51 VwGG die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin auslösende "Zurückziehung der Beschwerde". Es liegt aber auch kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine von der Beschwerdeführerin von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach dem subsidiär anzuwendenden § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
- März 2002, Zl. 2000/20/0062).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 FrG 1997 ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen richtet sich die am
- September 2001 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nach Einleitung des Vorverfahrens und nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde übermittelte die Bezirkshauptmannschaft eine von dieser Behörde am
- Juli 2002 mit der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschrift. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe - unter anderem - die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Bezirkshauptmannschaft deponierte Erklärung wirkt - weil nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben - zwar nicht als Zurückziehung der Beschwerde, lässt aber unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an ihrer Erledigung erkennen. Dieser Beurteilung stehen auch nicht die - offenbar mangels möglicher Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin - rein spekulativen Überlegungen des Beschwerdeführervertreters in der ihm eingeräumten Stellungnahme entgegen, in der nicht aufgezeigt wird, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin - trotz ihrer objektiv eindeutigen Rückziehungserklärung - an der Beschwerdeerledigung noch haben könnte, zumal das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom
- Juli 2002 mittlerweile aufgehoben und der Beschwerdeführerin am
- August 2002 eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine gemäß Paragraph 51, VwGG die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin auslösende "Zurückziehung der Beschwerde". Es liegt aber auch kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine von der Beschwerdeführerin von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach dem subsidiär anzuwendenden Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
- März 2002, Zl. 2000/20/0062).