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{'item': '2001/21/0170'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2004 Geschäftszahl2001/21/0170 RechtssatzAusführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, da seit Begehung der Tat (gerichtlich strafbare Schlepperei), derentwegen der Fremde verurteilt wurde, bereits bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als sieben Jahre vergangen sind. Der Fremde ist seither nicht wieder straffällig geworden. Damit erweist sich die Annahme im angefochtenen Bescheid, dass gegen den Fremden weiterhin eine Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG 1997 zu treffen sei, als rechtsirrig. Wenn auch die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Schleppereihandlung in keiner Weise verharmlost werden soll, kann angesichts seines seitherigen Wohlverhaltens von über sieben Jahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der Ansicht der belBeh nicht zugestimmt werden, dass er immer noch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde. Diese Zeit des Wohlverhaltens hätte die belBeh zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen müssen. Auch die Ansicht, dass der Geburt des gemeinsamen Sohnes für die Beurteilung nach § 37 FrG 1997 keine Bedeutung zukomme, weil dieser Umstand bereits in der Ablehnung des ersten Aufhebungsantrages berücksichtigt worden sei, ist unzutreffend. Entgegen dieser Meinung sind zweifellos diese nach Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides eingetretenen Tatsachen bei der Beurteilung eines weiteren Aufhebungsantrages (wieder) zu berücksichtigen, weil es im gegenständlichen Fall allein darum geht, ob sich die Verhältnisse gegenüber jenen bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes geändert haben.Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, da seit Begehung der Tat (gerichtlich strafbare Schlepperei), derentwegen der Fremde verurteilt wurde, bereits bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als sieben Jahre vergangen sind. Der Fremde ist seither nicht wieder straffällig geworden. Damit erweist sich die Annahme im angefochtenen Bescheid, dass gegen den Fremden weiterhin eine Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 zu treffen sei, als rechtsirrig. Wenn auch die der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Schleppereihandlung in keiner Weise verharmlost werden soll, kann angesichts seines seitherigen Wohlverhaltens von über sieben Jahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der Ansicht der belBeh nicht zugestimmt werden, dass er immer noch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde. Diese Zeit des Wohlverhaltens hätte die belBeh zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen müssen. Auch die Ansicht, dass der Geburt des gemeinsamen Sohnes für die Beurteilung nach Paragraph 37, FrG 1997 keine Bedeutung zukomme, weil dieser Umstand bereits in der Ablehnung des ersten Aufhebungsantrages berücksichtigt worden sei, ist unzutreffend. Entgegen dieser Meinung sind zweifellos diese nach Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides eingetretenen Tatsachen bei der Beurteilung eines weiteren Aufhebungsantrages (wieder) zu berücksichtigen, weil es im gegenständlichen Fall allein darum geht, ob sich die Verhältnisse gegenüber jenen bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes geändert haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.