RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2003 Geschäftszahl2002/01/0062 RechtssatzDer unabhängige Bundesasylsenat ging - zutreffend - davon aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer nicht mehr zu dessen gesetzlicher Vertretung im Asylverfahren berechtigt war. Eine gewillkürte Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kam für den unabhängigen Bundesasylsenat - wohl wegen des deutlichen Hinweises in der Berufung auf eine gesetzliche Vertretung - offensichtlich nicht in Betracht. Demnach schied der Jugendwohlfahrtsträger nach Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates als Vertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aus. Damit lag dem unabhängigen Bundesasylsenat ein - ansonsten zulässiger - Rechtsmittelschriftsatz vor, dem lediglich die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers fehlte. Allein dieser Mangel berechtigte den unabhängigen Bundesasylsenat aber nicht zur sofortigen Zurückweisung der Berufung, sondern er hätte klarzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer die Berufung nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen will (vgl. E VfGH 2.12.1991, VfSlg. 12924/1991, in dem bei vergleichbarer Konstellation davon die Rede ist, dass das Rechtsmittel vom Rechtsmittelwerber "anerkannt" wird). Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation - Beendigung der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Berufungsfrist - und das auf der Hand liegende Interesse des Beschwerdeführers an der Erhebung einer Berufung hätte den unabhängigen Bundesasylsenat veranlassen müssen, im Sinne des § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 AVG dem Beschwerdeführer in einem Verbesserungsverfahren die Möglichkeit zu geben, den der Berufung anhaftenden Mangel, etwa durch Anbringen der eigenen Unterschrift, zu beheben.Der unabhängige Bundesasylsenat ging - zutreffend - davon aus, dass der Jugendwohlfahrtsträger im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer nicht mehr zu dessen gesetzlicher Vertretung im Asylverfahren berechtigt war. Eine gewillkürte Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger kam für den unabhängigen Bundesasylsenat - wohl wegen des deutlichen Hinweises in der Berufung auf eine gesetzliche Vertretung - offensichtlich nicht in Betracht. Demnach schied der Jugendwohlfahrtsträger nach Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates als Vertreter des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren aus. Damit lag dem unabhängigen Bundesasylsenat ein - ansonsten zulässiger - Rechtsmittelschriftsatz vor, dem lediglich die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers fehlte. Allein dieser Mangel berechtigte den unabhängigen Bundesasylsenat aber nicht zur sofortigen Zurückweisung der Berufung, sondern er hätte klarzustellen gehabt, ob sich der Beschwerdeführer die Berufung nicht als von ihm selbst erhoben zurechnen lassen will vergleiche E VfGH 2.12.1991, VfSlg. 12924 aus 1991,, in dem bei vergleichbarer Konstellation davon die Rede ist, dass das Rechtsmittel vom Rechtsmittelwerber "anerkannt" wird). Vor allem die konkrete Verfahrenskonstellation - Beendigung der gesetzlichen Vertretung innerhalb der Berufungsfrist - und das auf der Hand liegende Interesse des Beschwerdeführers an der Erhebung einer Berufung hätte den unabhängigen Bundesasylsenat veranlassen müssen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG dem Beschwerdeführer in einem Verbesserungsverfahren die Möglichkeit zu geben, den der Berufung anhaftenden Mangel, etwa durch Anbringen der eigenen Unterschrift, zu beheben.
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