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{'item': '2002/01/0133'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2003 Geschäftszahl2002/01/0133 RechtssatzIm spezifischen personenstandsrechtlichen Zusammenhang verweisen Zeyringer/Weitzenböck/Koutny, in: Das österreichische Personenstandsrecht2, S 63, auf die (auf S 153 wieder gegebene) Dienstanweisung (DA) des Bundesministers für Inneres zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes 1983 und der Personenstandsverordnung 1983, wonach die Ersetzung der Worte "berechtigtes Interesse" (§ 61 PStG 1937) durch "rechtliches Interesse" (§ 37 PStG 1983) die Absicht des Gesetzgebers erkennen lasse, den Zugang zu den Eintragungen zu erschweren. Unter Berufung auf deutsche Literatur und Judikatur zum gleichen Begriff soll "rechtliches Interesse" an der Einsicht nur dann gegeben sein, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist und dazu ein anderer Weg nicht offen steht (aaO, Anm. 4 zu § 37 PStG 1983). Der OGH sieht ein rechtliches Interesse an der - mit der in Rede stehenden Einsicht vergleichbaren - Akteneinsicht durch Dritte (§ 219 Abs. 2 ZPO) nur dann vorliegen, wenn das Interesse konkret gegeben ist. Die Einsichtnahme (und Abschriftnahme) müsse Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes müsse sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instand gesetzt werde, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reiche nicht aus. Das rechtliche Interesse könne unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren wolle, was er nicht wisse, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse (vgl. 8 Ob 511/93). Die Gemeinsamkeit der wieder gegebenen Ansichten des fraglichen Begriffes liegt darin, dass für das Vorliegen von rechtlichem Interesse jedenfalls die Berührung der Rechtssphäre des Betreffenden in irgend einer Weise vorausgesetzt wird; von rechtlichem Interesse kann demnach jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn Auswirkungen auf (privatrechtliche oder öffentlichrechtliche) Rechtspositionen möglich sind bzw. vorliegen.Im spezifischen personenstandsrechtlichen Zusammenhang verweisen Zeyringer/Weitzenböck/Koutny, in: Das österreichische Personenstandsrecht2, S 63, auf die (auf S 153 wieder gegebene) Dienstanweisung (DA) des Bundesministers für Inneres zur Vollziehung des Personenstandsgesetzes 1983 und der Personenstandsverordnung 1983, wonach die Ersetzung der Worte "berechtigtes Interesse" (Paragraph 61, PStG 1937) durch "rechtliches Interesse" (Paragraph 37, PStG 1983) die Absicht des Gesetzgebers erkennen lasse, den Zugang zu den Eintragungen zu erschweren. Unter Berufung auf deutsche Literatur und Judikatur zum gleichen Begriff soll "rechtliches Interesse" an der Einsicht nur dann gegeben sein, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist und dazu ein anderer Weg nicht offen steht (aaO, Anmerkung 4 zu Paragraph 37, PStG 1983). Der OGH sieht ein rechtliches Interesse an der - mit der in Rede stehenden Einsicht vergleichbaren - Akteneinsicht durch Dritte (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO) nur dann vorliegen, wenn das Interesse konkret gegeben ist. Die Einsichtnahme (und Abschriftnahme) müsse Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes müsse sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instand gesetzt werde, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Ein bloß wirtschaftliches Interesse reiche nicht aus. Das rechtliche Interesse könne unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren wolle, was er nicht wisse, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen müsse vergleiche 8 Ob 511/93). Die Gemeinsamkeit der wieder gegebenen Ansichten des fraglichen Begriffes liegt darin, dass für das Vorliegen von rechtlichem Interesse jedenfalls die Berührung der Rechtssphäre des Betreffenden in irgend einer Weise vorausgesetzt wird; von rechtlichem Interesse kann demnach jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn Auswirkungen auf (privatrechtliche oder öffentlichrechtliche) Rechtspositionen möglich sind bzw. vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.