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{'item': '2002/01/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.02.2003 Geschäftszahl2002/01/0142 RechtssatzDie belangte Behörde vertritt die Auffassung, § 10 Abs. 5 Z 4 StbG 1985 setze für das Vorliegen des dort normierten besonders berücksichtigungswürdigen Grundes eine Wohnsitzdauer von vier Jahren ab Asylgewährung voraus. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung (im Zusammenhalt mit § 10 Abs. 4 Z 1 StbG 1985) führt indes zu einem anderen Ergebnis. § 10 Abs. 4 Z 1 StbG 1985 (vom Fall der hier nicht in Rede stehenden Minderjährigkeit des Einbürgerungswerbers abgesehen) verlangt grundsätzlich eine Mindestwohnsitzdauer von sechs Jahren (uzw. ab Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet), es sei denn, es wäre in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen. "Anderes" ist in Abs. 5 in den Tatbeständen der Z 4 und Z 5 vorgesehen, die -Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, StbG 1985 setze für das Vorliegen des dort normierten besonders berücksichtigungswürdigen Grundes eine Wohnsitzdauer von vier Jahren ab Asylgewährung voraus. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung (im Zusammenhalt mit Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985) führt indes zu einem anderen Ergebnis. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 (vom Fall der hier nicht in Rede stehenden Minderjährigkeit des Einbürgerungswerbers abgesehen) verlangt grundsätzlich eine Mindestwohnsitzdauer von sechs Jahren (uzw. ab Begründung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet), es sei denn, es wäre in Absatz 5, hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen. "Anderes" ist in Absatz 5, in den Tatbeständen der Ziffer 4 und Ziffer 5, vorgesehen, die - insoweit gleich lautend - unter zeitlichem Aspekt schlichtweg (und ohne einen besonderen Anfangszeitpunkt zu normieren) von "nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren" sprechen. Im Übrigen verweist § 10 Abs. 4 Z 1 StbG 1985 ausschließlich auf eine "Andersregelung" der ab Begründung des Hauptwohnsitzes laufenden Wohnsitzdauer, während die Ansicht der belangten Behörde nicht auf eine solche "Andersregelung" dieser Wohnsitzdauer, sondern auf das Aufstellen einer zusätzlichen Voraussetzung zur Asylgewährung (nämlich eine vierjährige Wohnsitzdauer ab Asylgewährung) hinausliefe. Schließlich zeigt auch die Parallelität zum Tatbestand nach Z 5 eindeutig, dass Z 4 nur so verstanden werden kann, dass im Fall der Asylgewährung an die Stelle der sechsjährigen Wartefrist ab Begründung eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich eine solche von bloß vier Jahren zu treten hat. insoweit gleich lautend - unter zeitlichem Aspekt schlichtweg (und ohne einen besonderen Anfangszeitpunkt zu normieren) von "nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren" sprechen. Im Übrigen verweist Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985 ausschließlich auf eine "Andersregelung" der ab Begründung des Hauptwohnsitzes laufenden Wohnsitzdauer, während die Ansicht der belangten Behörde nicht auf eine solche "Andersregelung" dieser Wohnsitzdauer, sondern auf das Aufstellen einer zusätzlichen Voraussetzung zur Asylgewährung (nämlich eine vierjährige Wohnsitzdauer ab Asylgewährung) hinausliefe. Schließlich zeigt auch die Parallelität zum Tatbestand nach Ziffer 5, eindeutig, dass Ziffer 4, nur so verstanden werden kann, dass im Fall der Asylgewährung an die Stelle der sechsjährigen Wartefrist ab Begründung eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich eine solche von bloß vier Jahren zu treten hat. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/01/0450 E 18. Februar 2003 2002/01/0452 E 18. Februar 2003 2002/01/0451 E 18. Februar 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.