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{'item': '2002/01/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2002 Geschäftszahl2002/01/0160 RechtssatzDie belangte Behörde durfte im Verfahren betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft zwar - neben der unbestritten gebliebenen Verwendung eines verfälschten Reisepasses am

  1. Juli 1994 - angesichts der gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 JGG erfolgten Zurücklegung der Anzeige betreffend die Körperverletzung nicht von der Begehung einer weiteren gerichtlich strafbaren Handlung des Beschwerdeführers ausgehen. Es blieb ihr allerdings unbenommen, das bei dem betreffenden Vorfall vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in ihre Beurteilung miteinzubeziehen; die Feststellung, dass er mit einer anderen Person in Streit geriet, wobei es zu wechselseitigen Tätlichkeiten kam, bleibt in der Beschwerde unbestritten. Die in Deutschland strafgerichtlich geahndete Verwendung eines verfälschten Reisepasses liegt schon mehrere Jahre zurück. Einigen der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen kommt im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft - wenn überhaupt - eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zu (zB Missachten eines Park- oder Halteverbotes). Das gilt jedoch nicht auch für die zum Teil erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zumal sie einerseits wiederholt und andererseits nicht lange vor Erlassung des bekämpften Bescheides - zuletzt am
  2. August 2000, ungeachtet einer wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit im Jänner 2000 verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung - gesetzt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0059). Auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 1991 nach Österreich eingereist ist - auch unter Berücksichtigung der festgestellten guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - kein Ermessensmissbrauch (weitere Begründung im Erkenntnis).Die belangte Behörde durfte im Verfahren betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft zwar - neben der unbestritten gebliebenen Verwendung eines verfälschten Reisepasses am
  4. Juli 1994 - angesichts der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, JGG erfolgten Zurücklegung der Anzeige betreffend die Körperverletzung nicht von der Begehung einer weiteren gerichtlich strafbaren Handlung des Beschwerdeführers ausgehen. Es blieb ihr allerdings unbenommen, das bei dem betreffenden Vorfall vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten in ihre Beurteilung miteinzubeziehen; die Feststellung, dass er mit einer anderen Person in Streit geriet, wobei es zu wechselseitigen Tätlichkeiten kam, bleibt in der Beschwerde unbestritten. Die in Deutschland strafgerichtlich geahndete Verwendung eines verfälschten Reisepasses liegt schon mehrere Jahre zurück. Einigen der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen kommt im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft - wenn überhaupt - eine nur sehr untergeordnete Bedeutung zu (zB Missachten eines Park- oder Halteverbotes). Das gilt jedoch nicht auch für die zum Teil erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zumal sie einerseits wiederholt und andererseits nicht lange vor Erlassung des bekämpften Bescheides - zuletzt am
  5. August 2000, ungeachtet einer wegen Übertretung der Höchstgeschwindigkeit im Jänner 2000 verfügten Entziehung der Lenkerberechtigung - gesetzt worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0059). Auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 1991 nach Österreich eingereist ist - auch unter Berücksichtigung der festgestellten guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - kein Ermessensmissbrauch (weitere Begründung im Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.