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{'item': '2002/01/0185'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2003 Geschäftszahl2002/01/0185 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom

  1. März 2003, Zl. 2001/01/0515, konfrontiert mit der Rechtsansicht der belangten Behörde, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG könne zu keiner nachhaltigen persönlichen Integration nach § 10 Abs. 5 Z 3 StbG führen, weil in einem solchen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Staatbürgerschaftswerbers naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen könne, ausgeführt, dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG einer nachhaltigen persönlichen Integration nicht entgegenstehe, und dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wegen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung könne der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Staatsbürgerschaftswerbers naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen, der Feststellung eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, der einen solchen Mittelpunkt seiner Interessen im Bundesgebiet begrifflich voraussetzt, widerstreitet. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  2. März 2003, Zl. 2001/01/0515, konfrontiert mit der Rechtsansicht der belangten Behörde, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG könne zu keiner nachhaltigen persönlichen Integration nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, StbG führen, weil in einem solchen Fall der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Staatbürgerschaftswerbers naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen könne, ausgeführt, dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG einer nachhaltigen persönlichen Integration nicht entgegenstehe, und dass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wegen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung könne der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Staatsbürgerschaftswerbers naturgemäß nicht im Bundesgebiet liegen, der Feststellung eines ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, der einen solchen Mittelpunkt seiner Interessen im Bundesgebiet begrifflich voraussetzt, widerstreitet. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Ist aber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kein Ausschlussgrund für die nachhaltige persönliche Integration eines Staatsbürgerschaftswerbers, muss dies umso mehr für die gemäß § 11 StbG zu beurteilende - einfache - Integration gelten, weil für deren Vorliegen ein geringeres Ausmaß an Eingliederung durch den Fremden erforderlich ist.Ist aber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kein Ausschlussgrund für die nachhaltige persönliche Integration eines Staatsbürgerschaftswerbers, muss dies umso mehr für die gemäß Paragraph 11, StbG zu beurteilende - einfache - Integration gelten, weil für deren Vorliegen ein geringeres Ausmaß an Eingliederung durch den Fremden erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde entgegen dieser Rechtslage nicht auf das Vorliegen der festgestellten integrationsbegründenden Umstände (Familie in Österreich, Geburt des gemeinsamen Kindes in Österreich, etwa zweijähriges durchgehendes Arbeitsverhältnis) Bedacht genommen, sondern die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem AsylG als Integrationshindernis allein tragend für die abweisende Entscheidung heran gezogen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.