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{'item': '2002/01/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.2002 Geschäftszahl2002/01/0214 RechtssatzWechselnden Beschäftigungsverhältnissen für sich allein kommt im Rahmen der nach § 11 StbG 1985 vorzunehmenden Ermessensübung keine Bedeutung zu (vgl. die E vom

  1. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0156, und vom
  2. September 2002, Zl. 2001/01/0323). Konsequenterweise kann es im gegebenen Zusammenhang auch nicht auf die Dauer der einzelnen Dienstverhältnisse ankommen. Maßgeblich ist - unter dem Gesichtspunkt beruflicher Integration - nur, ob weitgehend regelmäßig einer Erwerbstätigkeit - mag sie selbständig oder unselbständig sein - nachgegangen wird oder nicht. Dabei kommt es vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde an (vgl. das E vom
  3. April 2002, Zl. 2000/01/0510). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall in beruflicher Hinsicht maßgebliche Integrationsdefizite aufweisen würde. Die belangte Behörde hat - zutreffend die Entwicklung in den letzten Jahren in den Vordergrund rückend - festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Anfang 1999 bis Juli 2000 in einem aufrechten Dienstverhältnis stand und dass er nunmehr seit Mai 2001 (und daher gemessen am Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit knapp einem Jahr) beschäftigt ist. Auch zwischen Juli 2000 und Mai 2001 war er gemäß den behördlichen Feststellungen rund dreieinhalb Monate erwerbstätig. Insgesamt haben die Zeiten ohne Beschäftigung daher kein außergewöhnliches Ausmaß erreicht.Wechselnden Beschäftigungsverhältnissen für sich allein kommt im Rahmen der nach Paragraph 11, StbG 1985 vorzunehmenden Ermessensübung keine Bedeutung zu vergleiche die E vom
  4. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0156, und vom
  5. September 2002, Zl. 2001/01/0323). Konsequenterweise kann es im gegebenen Zusammenhang auch nicht auf die Dauer der einzelnen Dienstverhältnisse ankommen. Maßgeblich ist - unter dem Gesichtspunkt beruflicher Integration - nur, ob weitgehend regelmäßig einer Erwerbstätigkeit - mag sie selbständig oder unselbständig sein - nachgegangen wird oder nicht. Dabei kommt es vor allem auf die Zeit unmittelbar vor der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde an vergleiche das E vom
  6. April 2002, Zl. 2000/01/0510). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall in beruflicher Hinsicht maßgebliche Integrationsdefizite aufweisen würde. Die belangte Behörde hat - zutreffend die Entwicklung in den letzten Jahren in den Vordergrund rückend - festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Anfang 1999 bis Juli 2000 in einem aufrechten Dienstverhältnis stand und dass er nunmehr seit Mai 2001 (und daher gemessen am Zeitpunkt der Bescheiderlassung seit knapp einem Jahr) beschäftigt ist. Auch zwischen Juli 2000 und Mai 2001 war er gemäß den behördlichen Feststellungen rund dreieinhalb Monate erwerbstätig. Insgesamt haben die Zeiten ohne Beschäftigung daher kein außergewöhnliches Ausmaß erreicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.