RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2003 Geschäftszahl2002/01/0266 RechtssatzGemäß § 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse (Heimatrechtsgesetz - HRG) konnten nur Staatsbürger das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben. Das Heimatrecht in einer Gemeinde gewährte in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armenversorgung (§ 1 leg. cit.). Das Heimatrecht wurde durch die Geburt, durch die Verehelichung, durch die Aufnahme in den Heimatverband oder durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes begründet (vgl. § 5 leg. cit.). Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtslage, nach der im gegebenen Zusammenhang als maßgeblicher Zeitpunkt für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Österreich jener des Inkrafttretens des Staatsvertrages von St. Germain in Frage kommt (
- Juli 1920), kann dahin stehen, ob Joseph B. in diesem Zeitpunkt oder danach noch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, weil der staatsbürgerschaftsrechtliche Status des Nachkommen von jenem des gesetzlichen Vertreters nur bis zur Volljährigkeit des Nachkommen abhängig war. Deshalb konnte Joseph B. seinem im Jahre 1880 geborenen Sohn Antonio B. die (im Jahre 1920 zu erwerbende) Staatsbürgerschaft der Republik Österreich nicht (mehr) vermitteln; Antonio B. war zum Stichtag schon eigenberechtigt, eine allfällige staatsbürgerschaftsrechtliche Änderung bei seinem Vater hätte er nicht mehr mit vollzogen.Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom
- Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse (Heimatrechtsgesetz - HRG) konnten nur Staatsbürger das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben. Das Heimatrecht in einer Gemeinde gewährte in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armenversorgung (Paragraph eins, leg. cit.). Das Heimatrecht wurde durch die Geburt, durch die Verehelichung, durch die Aufnahme in den Heimatverband oder durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes begründet vergleiche Paragraph 5, leg. cit.). Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtslage, nach der im gegebenen Zusammenhang als maßgeblicher Zeitpunkt für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Österreich jener des Inkrafttretens des Staatsvertrages von St. Germain in Frage kommt (
- Juli 1920), kann dahin stehen, ob Joseph B. in diesem Zeitpunkt oder danach noch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, weil der staatsbürgerschaftsrechtliche Status des Nachkommen von jenem des gesetzlichen Vertreters nur bis zur Volljährigkeit des Nachkommen abhängig war. Deshalb konnte Joseph B. seinem im Jahre 1880 geborenen Sohn Antonio B. die (im Jahre 1920 zu erwerbende) Staatsbürgerschaft der Republik Österreich nicht (mehr) vermitteln; Antonio B. war zum Stichtag schon eigenberechtigt, eine allfällige staatsbürgerschaftsrechtliche Änderung bei seinem Vater hätte er nicht mehr mit vollzogen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.