RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2003 Geschäftszahl2002/01/0341 RechtssatzMit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 202, wurde § 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 - im Wesentlichen durch Hinzufügung eines Zustimmungsrechtes des Minderjährigen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat - neu gefasst und zugleich eine Neuregelung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Legitimation vorgenommen. Letzterer wurde für den Fall, dass der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, an seine und an die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gebunden, wobei diese Zustimmungen durch das Gericht ersetzt werden konnten, "wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient" (§ 7a Abs. 2 und 5 StbG 1965 i.d.F. der genannten Novelle). Die in diesem Punkt im Wesentlichen gleich lautende Neufassung des § 19 Abs. 3 StbG 1965 stellte (weiterhin) auf das "Wohl des Fremden" ab. In den ErläutRV zur Novelle (568 BlgNR XVI.GP 7
- f)wurde ausgeführt, der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation solle beim mündigen Minderjährigen "auch an die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gebunden sein, weil sich an die Staatsbürgerschaft im Gegensatz zum Namen eine Reihe von Rechtsfolgen knüpft, die in ihren vollen Auswirkungen vom Minderjährigen allein oft nicht überblickt werden können." Die Ersetzbarkeit der Zustimmungen zum Erwerb durch Legitimation durch das Gericht wurde unter Anknüpfung an die bisherige Fassung des § 19 Abs. 3 StbG 1965 als Regelung zum "umfassenden Schutz des Minderjährigen" erläutert. Zur Neufassung des § 19 Abs. 2 und 3 StbG 1965 wurde auf die Ausführungen zum Erwerb durch Legitimation verwiesen (568 BlgNR XVI.GP 8).Mit der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 202, wurde Paragraph 19, Absatz 2 und 3 StbG 1965 - im Wesentlichen durch Hinzufügung eines Zustimmungsrechtes des Minderjährigen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat - neu gefasst und zugleich eine Neuregelung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Legitimation vorgenommen. Letzterer wurde für den Fall, dass der Legitimierte das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, an seine und an die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gebunden, wobei diese Zustimmungen durch das Gericht ersetzt werden konnten, "wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des Legitimierten dient" (Paragraph 7 a, Absatz 2 und 5 StbG 1965 in der Fassung der genannten Novelle). Die in diesem Punkt im Wesentlichen gleich lautende Neufassung des Paragraph 19, Absatz 3, StbG 1965 stellte (weiterhin) auf das "Wohl des Fremden" ab. In den ErläutRV zur Novelle (568 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode 7
- f)wurde ausgeführt, der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation solle beim mündigen Minderjährigen "auch an die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gebunden sein, weil sich an die Staatsbürgerschaft im Gegensatz zum Namen eine Reihe von Rechtsfolgen knüpft, die in ihren vollen Auswirkungen vom Minderjährigen allein oft nicht überblickt werden können." Die Ersetzbarkeit der Zustimmungen zum Erwerb durch Legitimation durch das Gericht wurde unter Anknüpfung an die bisherige Fassung des Paragraph 19, Absatz 3, StbG 1965 als Regelung zum "umfassenden Schutz des Minderjährigen" erläutert. Zur Neufassung des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 StbG 1965 wurde auf die Ausführungen zum Erwerb durch Legitimation verwiesen (568 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode 8).