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{'item': '2002/01/0354'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2005 Geschäftszahl2002/01/0354 RechtssatzSoweit sich der unabhängige Bundesasylsenat auf die Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gestützt hat, hat er die Rechtslage verkannt. Er ist vom Eintritt dieses Endigungsgrundes deshalb ausgegangen, weil sich der Asylwerber aufgrund des Besuches bei seiner krebskranken Mutter im Kosovo im Oktober 2001 freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes im Sinne der zitierten Konventionsbestimmung gestellt habe. In dem E 3.12.2003, Zl. 2001/01/0547, hat der Verwaltungsgerichtshof aber u.a. ausgesprochen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 125, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Die im Erkenntnis vom 3.12.2003, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, für die Erfüllung des von der belangten Behörde primär herangezogenen Tatbestandes des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv notwendigen Voraussetzungen sind vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall daher zu Unrecht angenommen worden.Soweit sich der unabhängige Bundesasylsenat auf die Verwirklichung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv gestützt hat, hat er die Rechtslage verkannt. Er ist vom Eintritt dieses Endigungsgrundes deshalb ausgegangen, weil sich der Asylwerber aufgrund des Besuches bei seiner krebskranken Mutter im Kosovo im Oktober 2001 freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes im Sinne der zitierten Konventionsbestimmung gestellt habe. In dem E 3.12.2003, Zl. 2001/01/0547, hat der Verwaltungsgerichtshof aber u.a. ausgesprochen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer "Unterschutzstellung" das Erfordernis des Willens sei, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch (zustimmend) auf die Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 125,, hingewiesen, wonach der Besuch eines alten oder kranken Elternteiles, was das Verhältnis des Flüchtlings zu seinem früheren Heimatland anbelangt, in der Regel anders zu beurteilen sei, als etwa regelmäßige Ferienaufenthalte oder Besuche mit dem Ziel, Geschäftsverbindungen herzustellen. Die im Erkenntnis vom 3.12.2003, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, für die Erfüllung des von der belangten Behörde primär herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv notwendigen Voraussetzungen sind vom unabhängigen Bundesasylsenat im vorliegenden Fall daher zu Unrecht angenommen worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.