RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.09.2002 Geschäftszahl2002/01/0377 RechtssatzDer Vater vermeint im Zusammenhang mit der Namensänderung seines Kindes, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 nicht gegeben sei. Das Kind habe nämlich bereits den Familiennamen eines Elternteiles, und zwar den Familiennamen seines Vaters geführt; einen Wechsel vom Familiennamen des einen Elternteiles auf denjenigen des anderen Elternteiles sehe die genannte Bestimmung jedoch nicht vor, sie wolle nur ermöglichen, dass ein Kind den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder den eines Elternteiles - wenn es bisher keinen dieser Namen geführt habe - erhalten könne. Entgegen der Ansicht des Vaters bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für die von ihm vertretene einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG
- Im Justizausschussbericht zum Namensrechtsänderungsgesetz-NamRÄG - durch dieses Gesetz hat § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 seine heutige Fassung erhalten - wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit diesem Tatbestand "die Möglichkeit geschaffen" wird, "dass ein - auch volljähriges - Kind, dessen Eltern verschiedene Familiennamen tragen, vom Familiennamen des einen auf den Familiennamen des anderen Elternteils 'wechselt'." (49 BlgNR
- GP 11). Darin, dass die Behörden den Grund des § 2 Abs. 1 Z. 8 NÄG 1988 als verwirklicht angesehen haben, kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 98/01/0303).Der Vater vermeint im Zusammenhang mit der Namensänderung seines Kindes, dass der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 nicht gegeben sei. Das Kind habe nämlich bereits den Familiennamen eines Elternteiles, und zwar den Familiennamen seines Vaters geführt; einen Wechsel vom Familiennamen des einen Elternteiles auf denjenigen des anderen Elternteiles sehe die genannte Bestimmung jedoch nicht vor, sie wolle nur ermöglichen, dass ein Kind den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder den eines Elternteiles - wenn es bisher keinen dieser Namen geführt habe - erhalten könne. Entgegen der Ansicht des Vaters bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt für die von ihm vertretene einschränkende Auslegung des Tatbestandes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG
- Im Justizausschussbericht zum Namensrechtsänderungsgesetz-NamRÄG - durch dieses Gesetz hat Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 seine heutige Fassung erhalten - wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit diesem Tatbestand "die Möglichkeit geschaffen" wird, "dass ein - auch volljähriges - Kind, dessen Eltern verschiedene Familiennamen tragen, vom Familiennamen des einen auf den Familiennamen des anderen Elternteils 'wechselt'." (49 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11). Darin, dass die Behörden den Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, NÄG 1988 als verwirklicht angesehen haben, kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 98/01/0303).