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{'item': '2002/01/0418'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.2003 Geschäftszahl2002/01/0418 RechtssatzDie Namensänderung nach dem NÄG gehört zu den im § 154 Abs. 2 ABGB genannten wichtigen Angelegenheiten, bei denen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles bedürfen. Im Beschwerdefall steht unangefochten fest, dass seit der Scheidung der Eltern des Kindes der Mutter die alleinige Obsorge zukommt. Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB hat in einem solchen Fall der andere Elternteil außer dem Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigen Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3 ABGB - sohin von einer Änderung des Familiennamens - rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Dies bedeutet zunächst, dass dem auf die Mindestrechte nach § 178 ABGB verwiesenen Elternteil im Bezug auf die im § 154 Abs. 2 ABGB genannten Maßnahmen lediglich der Anspruch zukommt, durch den allein obsorgeberechtigten Elternteil von der Antragstellung auf Namensänderung verständigt zu werden. Eine Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles ist nicht erforderlich und war daher im Beschwerdefall keine notwendige Voraussetzung für die Namensänderung (Hinweis: E 17.6.1992, Zl. 92/01/0120 betreffend die Rechtslage nach dem KindRÄG 1989, BGBl. Nr. 162/1989). Schon von daher ist dem weiteren Beschwerdeargument, dass die mangelnde Einwilligung des Beschwerdeführers zur Namensänderung durch das Pflegschaftsgericht hätte ersetzt werden müssen, der Boden entzogen.Die Namensänderung nach dem NÄG gehört zu den im Paragraph 154, Absatz 2, ABGB genannten wichtigen Angelegenheiten, bei denen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteiles zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteiles bedürfen. Im Beschwerdefall steht unangefochten fest, dass seit der Scheidung der Eltern des Kindes der Mutter die alleinige Obsorge zukommt. Gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB hat in einem solchen Fall der andere Elternteil außer dem Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigen Maßnahmen nach Paragraph 154, Absatz 2 und 3 ABGB - sohin von einer Änderung des Familiennamens - rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Dies bedeutet zunächst, dass dem auf die Mindestrechte nach Paragraph 178, ABGB verwiesenen Elternteil im Bezug auf die im Paragraph 154, Absatz 2, ABGB genannten Maßnahmen lediglich der Anspruch zukommt, durch den allein obsorgeberechtigten Elternteil von der Antragstellung auf Namensänderung verständigt zu werden. Eine Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles ist nicht erforderlich und war daher im Beschwerdefall keine notwendige Voraussetzung für die Namensänderung (Hinweis: E 17.6.1992, Zl. 92/01/0120 betreffend die Rechtslage nach dem KindRÄG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,). Schon von daher ist dem weiteren Beschwerdeargument, dass die mangelnde Einwilligung des Beschwerdeführers zur Namensänderung durch das Pflegschaftsgericht hätte ersetzt werden müssen, der Boden entzogen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.